Behelfsmäßige Eigennutzung verhindert Werbungskostenabzug

Auch die behelfsmäßige Eigennutzung einer Immobilie, die für den Fall der erfolgreichen Vermietung jederzeit sofort beendet werden könnte, verhindert den Werbungskostenabzug.

Auch die behelfs­mä­ßi­ge Selbst­nut­zung einer Immo­bi­lie schließt den Abzug der damit ver­bun­de­nen Auf­wen­dun­gen als vor­weg­ge­nom­me­ne Wer­bungs­kos­ten bei den Ein­künf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung aus. So ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall eines Ehe­paa­res, das sich noch wäh­rend der Bau­pha­se trenn­te und spä­ter schei­den ließ. Wegen der Tren­nung woll­ten die Ehe­leu­te das fer­tig­ge­stell­te Haus ver­mie­ten oder ver­kau­fen. Bis ein Mie­ter oder Käu­fer gefun­den war, nutz­te der Ehe­mann das Haus behelfs­mä­ßig, um die Mie­te für eine zwei­te Woh­nung in die­ser Zeit zu spa­ren und die Sicher­heit des Objekts zu gewähr­leis­ten.

Doch auch wenn er jeder­zeit sofort in der Lage gewe­sen wäre, das Haus zu räu­men, liegt hier eine steu­er­schäd­li­che Eigen­nut­zung vor. Ein Wer­bungs­kos­ten­ab­zug hät­te nach Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs aber auch schei­tern kön­nen, weil sich die Ehe­leu­te nicht end­gül­tig für eine Ver­mie­tung ent­schie­den haben, son­dern einen mög­li­chen Ver­kauf eben­so ange­strengt ver­folg­ten.