Dienstwagen für Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland

Durch eine bereits in Kraft getretene Änderung im Umsatzsteuerrecht sind Dienstwagen für Mitarbeiter mit Wohnsitz im Ausland jetzt mit mehr steuerlichem Verwaltungsaufwand verbunden.

Auf eine neue Steu­er­fal­le weist der Bund der Steu­er­zah­ler hin. Über­lässt näm­lich der Arbeit­ge­ber einem Mit­ar­bei­ter einen Dienst­wa­gen auch zur Pri­vat­nut­zung, dann gel­ten dafür die umsatz­steu­er­li­chen Rege­lun­gen zur Ver­mie­tung eines Beför­de­rungs­mit­tels. Bis­her spiel­te das kei­ne Rol­le, weil als Leis­tungs­ort der Sitz des Eigen­tü­mers, in die­sem Fall also des Arbeit­ge­bers, für die umsatz­steu­er­li­che Behand­lung maß­geb­lich war.

Durch das im Som­mer in Kraft getre­te­ne Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz wur­de aber die gesetz­li­che Rege­lung zur lang­fris­ti­gen Ver­mie­tung von Beför­de­rungs­mit­teln an euro­päi­sches Recht ange­passt. Daher gilt seit dem 30. Juni 2013 der Wohn­sitz des Leis­tungs­emp­fän­gers, also des Mit­ar­bei­ters, als Leis­tungs­ort. Das ist vor allem dann wich­tig, wenn der Mit­ar­bei­ter im Aus­land lebt. Denn damit muss sich der Unter­neh­mer auch im Aus­land regis­trie­ren las­sen und dort die ent­spre­chen­den steu­er­li­chen Pflich­ten erfül­len.