Zins nach Wegfall eines Investitionsabzugsbetrags

Die Frage, ab wann die nachträglich fällige Steuer zu verzinsen ist, wenn ein Investitionsabzugsbetrag wegfällt, hat der Bundesfinanzhof zu Gunsten der Unternehmen beantwortet.

Als es die Ans­parab­schrei­bung noch gab, war klar gere­gelt, wel­cher Zins­zu­schlag auf den Steu­er­vor­teil anfällt, wenn die beab­sich­tig­te Inves­ti­ti­on nicht erfolgt. Mitt­ler­wei­le hat der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag die Ans­parab­schrei­bung schon seit eini­gen Jah­ren ersetzt, doch hier strei­ten sich die Geis­ter, ab wann die Zin­sen auf die nach­zu­zah­len­de Steu­er zu berech­nen sind. Je nach Aus­le­gung des Geset­zes kommt dafür näm­lich ent­we­der das Jahr in Betracht, in dem der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend gemacht wur­de, oder das Jahr, in dem die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht auf­ge­ge­ben wur­de.

Wenig über­ra­schend ver­tre­ten die Finanz­äm­ter schon immer ein­heit­lich die Auf­fas­sung, dass die nach­zu­zah­len­de Steu­er bereits ab dem Jahr zu ver­zin­sen ist, in dem der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend gemacht und der Steu­er­vor­teil somit ent­stan­den ist. Zumin­dest für die Zukunft führt an die­ser Aus­le­gung kein Weg mehr vor­bei. Mit einer Geset­zes­än­de­rung durch das kürz­lich in Kraft getre­te­ne Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz ist die rück­wir­ken­de Ver­zin­sung für ab 2013 bean­spruch­te Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge näm­lich aus­drück­lich fest­ge­schrie­ben wor­den.

Anders sieht die Rechts­la­ge für bereits in Anspruch genom­me­ne Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge aus, denn zur Freu­de der betrof­fe­nen Unter­neh­mer hat sich der Bun­des­fi­nanz­hof jetzt gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung aus­ge­spro­chen. Im Gesetz sei die rück­wir­ken­de Ver­zin­sung näm­lich nur für den Fall gere­gelt, dass ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wie­der gestri­chen wird, weil das Wirt­schafts­gut nicht bestim­mungs­ge­mäß genutzt wird.

Obwohl sich der Gesetz­ge­ber dar­über im Kla­ren war, dass der Weg­fall des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags wegen einer nicht durch­ge­führ­ten Inves­ti­ti­on zu einer ver­gleich­ba­ren Situa­ti­on füh­ren wür­de, hat er dazu kei­ne Rege­lung getrof­fen. Dar­aus zieht der Bun­des­fi­nanz­hof den Schluss, dass hier kein Ver­se­hen des Gesetz­ge­bers vor­lie­gen kann und somit die Steu­er­nach­zah­lung nicht rück­wir­kend zu ver­zin­sen ist. Zwar hat sich die Finanz­ver­wal­tung noch nicht zu dem Urteil geäu­ßert, wird aber an einer Anwen­dung kaum vor­bei kom­men.