Doppelte Haushaltsführung trotz weit entfernter Zweitwohnung

In Ausnahmefällen kann eine doppelte Haushaltsführung selbst dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Hauptwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt.

Selbst wenn die Zweit­woh­nung näher am Fami­li­en­wohn­sitz als an der Arbeits­stät­te liegt, kann noch eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung vor­lie­gen. Das meint zumin­dest das Finanz­ge­richt Müns­ter, das mit die­ser Ent­schei­dung der Kla­ge eines Pro­fes­sors statt­ge­ge­ben hat­te. Des­sen Zweit­woh­nung war 83 km von der Uni­ver­si­tät, aber nur 47 km vom Fami­li­en­wohn­sitz ent­fernt. Ver­ständ­li­cher­wei­se tat sich das Finanz­amt schwer damit, die Woh­nung wegen der gro­ßen Ent­fer­nung als “Woh­nung am Beschäf­ti­gungs­ort” anzu­er­ken­nen.

Der Pro­fes­sor konn­te die Rich­ter jedoch mit dem Argu­ment über­zeu­gen, dass die Zweit­woh­nung beson­ders ver­kehrs­güns­tig gele­gen sei und er die Uni­ver­si­tät inner­halb von 50 Minu­ten errei­chen kön­ne. Außer­dem sei­en im Ort der Zweit­woh­nung auch sehr gut aus­ge­stat­te­te Biblio­the­ken vor­han­den, die er drei bis fünf Mal pro Monat auf­su­che. Maß­geb­lich ist nach Ansicht der Rich­ter, dass die Arbeits­stät­te von der Zweit­woh­nung aus täg­lich in zumut­ba­rer Wei­se auf­ge­sucht wer­den kann, was bei einer Fahr­zeit von 50 Minu­ten der Fall sei. Zumin­dest wer über ähn­lich gute Argu­men­te ver­fügt, kann sich also Hoff­nung machen. Das Finanz­amt hat Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt, womit Steu­er­zah­ler in einer ver­gleich­ba­ren Lage jetzt Ein­spruch ein­le­gen und das Ruhen des Ver­fah­rens ver­lan­gen kön­nen.