Kauf von Forderungen ist keine umsatzsteuerpflichtige Leistung

Auch wenn der Käufer einer Forderung den Verkäufer von Verwaltungs- und Vollstreckungstätigkeiten entlastet, erbringt er damit keine umsatzsteuerpflichtige Leistung an den Verkäufer.

Ein Unter­neh­mer, der ein Port­fo­lio von zah­lungs­ge­stör­ten For­de­run­gen erwirbt, erbringt an den For­de­rungs­ver­käu­fer grund­sätz­lich selbst dann kei­ne umsatz­steu­er­pflich­ti­ge Leis­tung, wenn er die­sen von der wei­te­ren Ver­wal­tung und Voll­stre­ckung der For­de­run­gen ent­las­tet. Mit die­sem Urteil folgt der Bun­des­fi­nanz­hof einer Ent­schei­dung des Euro­päi­schen Gerichts­hofs und stellt fest, dass die wei­te­re Ver­wal­tung und Voll­stre­ckung der For­de­run­gen nach einem Ver­kauf nicht mehr im Inter­es­se des Ver­käu­fers, son­dern allein im Inter­es­se des Käu­fers liegt, wes­halb hier kei­ne ent­gelt­li­che Leis­tung vor­liegt.