Vergnügungssteuer trotz Umsatzsteuer zulässig

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keinen Grund, warum eine Vergnügungssteuer zusätzlich zur Umsatzsteuer gegen europäisches Recht verstoßen sollte.

Auch wenn eine Leis­tung bereits der Umsatz­steu­er unter­liegt, dür­fen die Kom­mu­nen dar­auf zusätz­lich eine Ver­gnü­gungs­steu­er erhe­ben. Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt hat die Beschwer­de eines Glücks­spiel­an­bie­ters zurück­ge­wie­sen, der wis­sen woll­te, ob die Erhe­bung einer Ver­gnü­gungs­steu­er mit der Mehr­wert­steu­er­sys­tem­richt­li­nie der EU ver­ein­bar ist. Die Ver­gnü­gungs­steu­er habe nicht den Cha­rak­ter einer Umsatz­steu­er und ver­sto­ße damit auch nicht gegen ein in der Richt­li­nie ver­an­ker­tes Kumu­lie­rungs­ver­bot, meint das Gericht.