Führerschein und Pkw-Umbau wegen Behinderung nicht abziehbar

Wer trotz Behinderung noch öffentliche Verkehrsmittel nutzen kann, hat keinen Anspruch darauf, die Kosten für einen Führerschein oder den behindertengerechten Umbau des Autos als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.

Schon vor vie­len Jah­ren hat der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass die Kos­ten für den Erwerb des Füh­rer­scheins nur dann als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzugs­fä­hig sind, wenn sich der Steu­er­zah­ler auf­grund sei­ner Behin­de­rung außer­halb des Hau­ses nur mit Hil­fe eines Fahr­zeugs fort­be­we­gen kann. Führt die Behin­de­rung dage­gen nur zu gewis­sen kör­per­li­chen Ein­schrän­kun­gen, die wei­ter­hin auch die Nut­zung öffent­li­cher Ver­kehrs­mit­tel zulas­sen, sind die Kos­ten für den Füh­rer­schein und einen Fahr­zeugum­bau nicht steu­er­lich abzieh­bar. Mit die­sem Urteil hat das Finanz­ge­richt Köln die Hoff­nun­gen der Eltern eines halb­sei­tig gelähm­ten Soh­nes ent­täuscht, die Kos­ten von ins­ge­samt 5.400 Euro gel­tend machen woll­ten.