Nachträgliche Werbungskosten bei Vermietung

Inwieweit Schuldzinsen und Vorfälligkeitsentschädigungen nach dem Verkauf einer vermieteten Immobilie noch als nachträgliche Werbungskosten abziehbar sind, ist weiter unklar.

Letz­tes Jahr hat­te der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den, dass Schuld­zin­sen auch nach dem Ver­kauf einer Immo­bi­lie noch als nach­träg­li­che Wer­bungs­kos­ten abzugs­fä­hig sein kön­nen. Aller­dings hat der Bun­des­fi­nanz­hof in sei­nem Urteil kei­ne Aus­füh­run­gen dazu gemacht, ob dies nur für die im Streit­fall vor­lie­gen­de Fall­kon­stel­la­ti­on gilt oder auch in ande­ren Fäl­len mög­lich ist.

Ins­be­son­de­re geht es um die Fra­ge, ob der Ver­kauf der Immo­bi­lie noch inner­halb der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist erfolgt und damit steu­er­pflich­tig ist. Im Ver­fah­ren, über das der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat, war dies der Fall, was die Finanz­ver­wal­tung ver­an­lasst hat, das Urteil zwar grund­sätz­lich anzu­wen­den, aber nur dann, wenn drei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sind.

So muss die Immo­bi­lie inner­halb der zehn­jäh­ri­gen Spe­ku­la­ti­ons­frist ver­kauft wor­den sein. Außer­dem sind nur Zin­sen aus Dar­le­hen abzieh­bar, zu deren Til­gung der Ver­äu­ße­rungs­er­lös nicht aus­reicht. Die drit­te Vor­aus­set­zung ist, dass die Absicht, wei­te­re Ein­künf­te aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung zu erzie­len, nicht bereits vor dem Ver­kauf der Immo­bi­lie aus ande­ren Grün­den weg­ge­fal­len ist.

Doch Finanz­ge­rich­te sind nicht an die Vor­ga­ben der Finanz­ver­wal­tung gebun­den, und weil auch der Bun­des­fi­nanz­hof kei­ne Vor­ga­ben über Fäl­le gemacht hat, in denen die Spe­ku­la­ti­ons­frist bereits abge­lau­fen ist, fal­len die Urtei­le der Finanz­ge­rich­te momen­tan unter­schied­lich aus. So hat das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf jetzt schon zum wie­der­hol­ten Mal im Sin­ne der Finanz­ver­wal­tung ent­schie­den und eine Vor­fäl­lig­keits­ent­schä­di­gung nicht zum Abzug als Wer­bungs­kos­ten zuge­las­sen, weil die Spe­ku­la­ti­ons­frist schon abge­lau­fen war.

Dage­gen hat das Finanz­ge­richt Nie­der­sach­sen ent­schie­den, dass durch eine Ver­äu­ße­rung des Ver­mie­tungs­ob­jekts der wirt­schaft­li­che Zusam­men­hang der Schuld­zin­sen zu den ursprüng­li­chen durch Ver­mie­tung und Ver­pach­tung ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen nicht auf­ge­ho­ben wird. Das gilt nach Mei­nung des Gerichts auch nach Ablauf der Spe­ku­la­ti­ons­frist. In allen Fäl­len ist die Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig. Ver­mie­ter in einer ver­gleich­ba­ren Lage kön­nen also gegen ihren Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren ruht dann auto­ma­tisch, bis der Bun­des­fi­nanz­hof auch in den neu­en Ver­fah­ren ent­schie­den hat.