Verbot einer gewinnabhängigen Pensionsleistung

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt zu einem Urteil des Bundesfinanzhofs über Pensionsrückstellungen aus gewinnabhängigen Vergütungen Stellung genommen.

Nach den Vor­ga­ben des Ein­kom­men­steu­er­ge­set­zes darf eine Pen­si­ons­rück­stel­lung nur dann gebil­det wer­den, wenn und soweit die Pen­si­ons­zu­sa­ge kei­ne Leis­tun­gen in Abhän­gig­keit von künf­ti­gen gewinn­ab­hän­gi­gen Bezü­gen vor­sieht. Dazu hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Jahr 2010 ent­schie­den, dass die Bil­dung einer Pen­si­ons­rück­stel­lung aus gewinn­ab­hän­gi­gen Ver­gü­tun­gen wie einer Gewinn­tan­tie­me auch dann nicht mög­lich ist, wenn die Ver­gü­tung am Bilanz­stich­tag zwar dem Grun­de und der Höhe nach unwi­der­ruf­lich fest­steht, zum Zeit­punkt der Zusa­ge der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen jedoch noch unge­wiss war.

Mit die­sem Urteil hat sich jetzt das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um aus­ein­an­der­ge­setzt und erklärt, wie mit Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen aus gewinn­ab­hän­gi­gen Ver­gü­tun­gen umzu­ge­hen ist. Grund­sätz­lich darf eine Rück­stel­lung auch wei­ter­hin nicht gebil­det wer­den, wenn und soweit die Pen­si­ons­zu­sa­ge Leis­tun­gen in Abhän­gig­keit von künf­ti­gen gewinn­ab­hän­gi­gen Bezü­gen vor­sieht. Außer­dem sind bei der Bewer­tung der Pen­si­ons­ver­pflich­tun­gen Ände­run­gen der Pen­si­ons­leis­tun­gen nicht zu berück­sich­ti­gen, die erst nach dem Schluss des Wirt­schafts­jah­res, also nach dem Bilanz­stich­tag ein­tre­ten.

Am Bilanz­stich­tag bereits fest­ste­hen­de gewinn­ab­hän­gi­ge Pen­si­ons­leis­tun­gen kön­nen dage­gen bei der Bewer­tung ein­be­zo­gen wer­den, wenn und soweit sie dem Grun­de und der Höhe nach ein­deu­tig bestimmt sind und die Erhö­hung der Ver­sor­gungs­leis­tun­gen schrift­lich durch eine Ergän­zung der Pen­si­ons­zu­sa­ge fest­ge­schrie­ben wur­de. Unab­hän­gig vom Jahr, in dem der Gewinn ent­stan­den ist, kön­nen die zusätz­li­chen Ver­sor­gungs­leis­tun­gen wegen des Schrift­form­erfor­der­nis­ses erst­mals an dem Bilanz­stich­tag bei der Rück­stel­lungs­be­wer­tung berück­sich­tigt wer­den, der der schrift­li­chen Fest­schrei­bung folgt.

Aus Ver­trau­ens­schutz­grün­den wird es aller­dings nicht bean­stan­det, wenn die bis zum Tag der Ver­öf­fent­li­chung des Schrei­bens fest­ste­hen­den und ent­stan­de­nen gewinn­ab­hän­gi­gen Pen­si­ons­leis­tun­gen, die an bereits zum jewei­li­gen Bilanz­stich­tag erwirt­schaf­te­te und zuge­teil­te Gewin­ne gebun­den sind, bis spä­tes­tens zum 31. Dezem­ber 2014 schrift­lich zuge­sagt wer­den.