Nutzung eines Familienheims nach Erbauseinandersetzung

Das Finanzamt darf die Erbschaftsteuerbefreiung für ein selbstgenutztes Familienheim nicht verweigern, weil eine unverzügliche Nutzung durch den Erben allein wegen einer längeren Erbauseinandersetzung nicht möglich ist.

Seit der Erb­schaft­steu­er­re­form vor eini­gen Jah­ren ist ein selbst­ge­nutz­tes Fami­li­en­heim von der Erb­schaft­steu­er befreit. Vor­aus­set­zung ist aber, dass die Immo­bi­lie vom Erben unver­züg­lich selbst­ge­nutzt wird. Im Fall einer Erbaus­ein­an­der­set­zung ver­tritt die Finanz­ver­wal­tung die Ansicht, dass die Steu­er­be­frei­ung nur dann greift, wenn die Aus­ein­an­der­set­zung inner­halb von sechs Mona­ten erfolgt. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hat gegen die­se Sicht­wei­se ent­schie­den und die Steu­er­be­frei­ung auch einem Erben zuge­spro­chen, der die Immo­bi­lie erst rund ein Jahr nach dem Erb­fall bezog, wäh­rend die Erbaus­ein­an­der­set­zung noch lief. Ent­schei­dend sei­en die Umstän­de des Ein­zel­falls. Das letz­te Wort hat aber der Bun­des­fi­nanz­hof, denn es ist bei­na­he sicher, dass das Finanz­amt eine Revi­si­on ver­lan­gen wird.