Schornsteinfegerrechnung muss unbar bezahlt werden

Auch die Schornsteinfegerrechnung wird nur dann als Handwerkerleistung steuerlich anerkannt, wenn sie per Überweisung bezahlt wurde.

Damit das Finanz­amt den Steu­er­vor­teil für Hand­wer­k­erleis­tun­gen und haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen gewährt, muss der Steu­er­zah­ler nicht nur eine Rech­nung vor­le­gen, son­dern die­se auch auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers bezahlt haben. Eine Bar­zah­lung schließt den Steu­er­vor­teil aus. Für den Bun­des­fi­nanz­hof ist klar, dass das auch für die Rech­nung des Schorn­stein­fe­gers gilt. Die Klä­ge­rin konn­te die Rich­ter auch nicht mit dem Argu­ment umstim­men, dass der Kamin­fe­ger auf Bar­zah­lung bestan­den habe und außer­dem bei der “Qua­si-Behör­de Bezirks­schorn­stein­fe­ger” Schwarz­ar­beit nicht zu befürch­ten sei. Das Gesetz ist nach Auf­fas­sung der Rich­ter nun ein­mal ein­deu­tig. Wer also den Steu­er­vor­teil in Anspruch neh­men will, muss somit auch den Kamin­fe­ger per Bank­über­wei­sung bezah­len.