Verteilung eines Übergangsverlusts nicht möglich

Anders als ein Übergangsgewinn darf ein beim Wechsel der Gewinnermittlungsart anfallender Übergangsverlust nicht gleichmäßig über drei Jahre verteilt werden.

Beim Über­gang von der Über­schuss­rech­nung (EÜR) zur Bilan­zie­rung darf ein Gewinn, der durch die Ände­rung der Gewinn­ermitt­lungs­me­tho­de anfällt, auf Antrag gleich­mä­ßig auf bis zu drei Jah­re ver­teilt wer­den. Für einen Über­gangs­ver­lust gibt es eine sol­che Rege­lung dage­gen nicht. Auch aus Bil­lig­keits­grün­den sieht der Bun­des­fi­nanz­hof kei­nen Anlass, die Vor­schrift über den Gewinn ana­log auch auf einen Ver­lust anzu­wen­den.