Verbindliche Auskunft ist nicht immer bindend

Wenn sich Steuergesetze ändern, kann die Bindungswirkung einer verbindlichen Auskunft des Finanzamts sogar rückwirkend entfallen.

Eine ver­bind­li­che Aus­kunft des Finanz­am­tes soll eigent­lich dem Steu­er­zah­ler für die Zukunft Rechts­si­cher­heit geben. Das gilt aber nicht ohne Ein­schrän­kung, denn wenn sich die gesetz­li­chen Vor­schrif­ten ändern, ent­fällt auch die Bin­dungs­wir­kung der ver­bind­li­chen Aus­kunft. Die Ertei­lung einer ver­bind­li­chen Aus­kunft recht­fer­tigt des­halb nicht das Ver­trau­en dar­auf, dass das jewei­li­ge Gesetz auch in Zukunft nicht geän­dert wird. Im Fall einer unech­ten Rück­wir­kung ent­fällt die Bin­dungs­wir­kung sogar rück­wir­kend.

Das Finanz­ge­richt Ham­burg sieht jeden­falls in einer unech­ten Rück­wir­kung kei­nen Grund für ein Fest­hal­ten an der ver­bind­li­chen Aus­kunft aus sach­li­chen Bil­lig­keits­grün­den. Ob per­sön­li­che Grün­de wie zum Bei­spiel eine beson­de­re wirt­schaft­li­che Här­te, als Bil­lig­keits­grund in Fra­ge kom­men, hängt vom Ein­zel­fall ab. Auch wenn gegen das Urteil Revi­si­on beim Bun­des­fi­nanz­hof ein­ge­legt wur­de, gilt grund­sätz­lich: Wer eine ver­bind­li­che Aus­kunft des Finanz­am­tes hat, muss trotz­dem die wei­te­re Ent­wick­lung der Gesetz­ge­bung im Auge behal­ten.