Erforderliche Angaben in einer Rechnung

In einer Verwaltungsanweisung erklärt das Bundesfinanzministerium Details zu den neuen Pflichtangaben für Rechnungen.

Mit dem Amts­hil­fe­richt­li­nie-Umset­zungs­ge­setz ist unter ande­rem die Rech­nungs­stel­lungs­richt­li­nie der EU umge­setzt wor­den. Seit dem 30. Juni 2013 gel­ten daher neue Pflich­ten und Regeln hin­sicht­lich der Pflicht­an­ga­ben, die eine Rech­nung ent­hal­ten muss. Dazu hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um jetzt in einer umfang­rei­chen Ver­wal­tungs­an­wei­sung Stel­lung genom­men. Das Schrei­ben des Minis­te­ri­ums besei­tigt ver­schie­de­ne Zwei­fels­fra­gen, ins­be­son­de­re bei den nöti­gen Anga­ben für eine Gut­schrift.

Auch eine Über­gangs­re­ge­lung ist in der Ver­wal­tungs­an­wei­sung ent­hal­ten, sodass feh­ler­haf­te Rech­nun­gen in die­sem Jahr noch nicht bean­stan­det wer­den. Dane­ben ent­hält das Schrei­ben eine Tabel­le zu den in den ande­ren Amts­spra­chen der EU ver­wen­de­ten Begrif­fen für Rech­nungs­an­ga­ben, die bei der Kon­trol­le von Ein­gangs­rech­nun­gen und Erstel­lung fremd­spra­chi­ger Rech­nun­gen hilf­reich sein kann. Hier ist ein Über­blick über die Vor­ga­ben und Erläu­te­run­gen der Finanz­ver­wal­tung:

  • Anzu­wen­den­des Recht: Grund­sätz­lich rich­tet sich das anzu­wen­den­de Recht für die Rech­nungs­stel­lung nach den Vor­schrif­ten des Mit­glied­staa­tes, in dem der Umsatz aus­ge­führt wird. Eine Aus­nah­me gilt für Umsät­ze, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det. Hier rich­tet sich das maß­geb­li­che Recht nach dem Staat, in dem der Leis­tungs­er­brin­ger sei­nen Sitz oder Betrieb hat. Doch auch von die­ser Aus­nah­me gibt es wie­der eine Aus­nah­me, denn wenn Leis­tungs­er­brin­ger und Leis­tungs­emp­fän­ger ver­ein­bart haben, dass statt­des­sen der Leis­tungs­emp­fän­ger per Gut­schrift über die Leis­tung abrech­net, gilt wie­der­um der ursprüng­li­che Grund­satz, nach­dem das Recht des Staa­tes anzu­wen­den ist, in dem der Umsatz aus­ge­führt wird.

  • Rech­nungs­stor­nos und -kor­rek­tu­ren: Die im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch als Gut­schrift bezeich­ne­te Stor­nie­rung oder Kor­rek­tur einer Rech­nung (kauf­män­ni­sche Gut­schrift) ist kei­ne Gut­schrift im umsatz­steu­er­recht­li­chen Sinn. Wird in einem sol­chen Doku­ment der Begriff “Gut­schrift” ver­wen­det, obwohl kei­ne umsatz­steu­er­recht­li­che Gut­schrift vor­liegt, ist dies wei­ter­hin steu­er­recht­lich unbe­acht­lich. Die neue Pflicht­an­ga­be “Gut­schrift” gilt also nicht für kauf­män­ni­sche Gut­schrif­ten.

  • Umsatz­steu­er­li­che Gut­schrift: Ver­ein­ba­ren die Betei­lig­ten, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger über den Umsatz abrech­net (Gut­schrift), muss die Rech­nung dage­gen zwin­gend die Anga­be “Gut­schrift” ent­hal­ten. Grund­sätz­lich akzep­tiert die Finanz­ver­wal­tung auch For­mu­lie­run­gen, die in ande­ren Amts­spra­chen für den Begriff “Gut­schrift” ver­wen­det wer­den (zum Bei­spiel “Self-bil­ling”). Die Ver­wen­dung ande­rer Begrif­fe ist dage­gen nicht zuläs­sig. Trotz­dem sol­len die Finanz­äm­ter den Vor­steu­er­ab­zug nicht allein wegen begriff­li­cher Unschär­fen ver­wei­gern, wenn die gewähl­te Bezeich­nung hin­rei­chend ein­deu­tig ist (zum Bei­spiel “Eigen­fak­tu­ra”), die Gut­schrift im Übri­gen ord­nungs­ge­mäß erteilt wur­de und kei­ne Zwei­fel an ihrer inhalt­li­chen Rich­tig­keit bestehen.

  • Kom­bi-Gut­schrif­ten”: Wird in einem Doku­ment sowohl über emp­fan­ge­ne Leis­tun­gen (Gut­schrift) als auch über aus­ge­führ­te Leis­tun­gen (Rech­nung) zusam­men abge­rech­net, muss das Doku­ment die Rech­nungs­an­ga­be “Gut­schrift” ent­hal­ten. Zudem muss aus dem Doku­ment zwei­fels­frei her­vor­ge­hen, über wel­che Leis­tung als Leis­tungs­emp­fän­ger und als leis­ten­der Unter­neh­mer abge­rech­net wird. Sal­die­rung und Ver­rech­nung der gegen­sei­ti­gen Leis­tun­gen sind dabei unzu­läs­sig.

  • Frist zur Rech­nungs­stel­lung: Eine Rech­nung ist nor­ma­ler­wei­se inner­halb von sechs Mona­ten nach Aus­füh­rung der Leis­tung aus­zu­stel­len. Für sons­ti­ge Leis­tun­gen in einem ande­ren EU-Staat, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det, und für inner­ge­mein­schaft­li­che Lie­fe­run­gen gilt jetzt aber eine kür­ze­re Frist. In bei­den Fäl­len muss der Unter­neh­mer die Rech­nung spä­tes­tens am 15. Tag des Monats aus­stel­len, der auf den Monat der Lie­fe­rung oder Leis­tung folgt. Eine Nicht­ein­hal­tung die­ser Frist stellt aller­dings kei­ne Ord­nungs­wid­rig­keit dar.

  • Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers: Führt der Unter­neh­mer eine Leis­tung aus, für die der Leis­tungs­emp­fän­ger die Steu­er schul­det, muss er eine Rech­nung mit der Anga­be “Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers” aus­stel­len. Alter­na­tiv kom­men For­mu­lie­run­gen in Betracht, die in ande­ren Amts­spra­chen für den Begriff “Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers” ver­wen­det wer­den (zum Bei­spiel “Rever­se Char­ge”). Für den Vor­steu­er­ab­zug aus sol­chen Leis­tun­gen ist der Besitz einer vor­schrifts­ge­mäß aus­ge­stell­ten Rech­nung wei­ter­hin kei­ne Vor­aus­set­zung. Die Rech­nungs­an­ga­be “Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers” ist auch erfor­der­lich, wenn ein im Inland ansäs­si­ger Unter­neh­mer einen Umsatz in einem ande­ren EU-Staat aus­führt und abrech­net, an dem eine Betriebs­stät­te in die­sem Staat nicht betei­ligt ist.

  • Rech­nungs­an­ga­ben bei Son­der­re­ge­lun­gen: Rech­nun­gen über Leis­tun­gen, die unter bestimm­te umsatz­steu­er­li­che Son­der­re­ge­lun­gen fal­len, müs­sen nun eben­falls eine zusätz­li­che Pflicht­an­ga­be ent­hal­ten. Bei Rei­se­leis­tun­gen muss die Rech­nung jetzt auch die Anga­be “Son­der­re­ge­lung für Rei­se­bü­ros” ent­hal­ten, und in den Fäl­len der Dif­fe­renz­be­steue­rung ist die Anga­be “Gebrauchtgegenstände/Sonderregelung”, “Kunstgegenstände/Sonderregelung” oder “Samm­lungs­stü­cke und Anti­qui­tä­ten/­Son­der-rege­lung” vor­ge­schrie­ben. Der Rech­nungs­aus­stel­ler kann anstel­le der deut­schen Begrif­fe auch For­mu­lie­run­gen ver­wen­den, die in ande­ren Amts­spra­chen für die Rech­nungs­an­ga­ben ver­wen­det wer­den (zum Bei­spiel “Mar­gin sche­me — Tra­vel agents”, “Mar­gin sche­me — Second-hand goods”, “Mar­gin sche­me — Works of art” oder “Mar­gin sche­me — Collector’s items and anti­ques”).

  • Über­gangs­re­ge­lung: Die neu­en Vor­schrif­ten und Pflicht­an­ga­ben für Rech­nun­gen gel­ten für alle Umsät­ze, die nach dem 29. Juni 2013 aus­ge­führt wer­den. Für Rech­nun­gen, die bis ein­schließ­lich 31. Dezem­ber 2013 aus­ge­stellt wer­den, wird es von den Finanz­äm­tern jedoch nicht bean­stan­det, wenn die Rech­nung oder Gut­schrift noch nicht allen neu­en Vor­ga­ben genügt. Das gilt ins­be­son­de­re für Rech­nun­gen und Gut­schrif­ten, die die neu­en Pflicht­an­ga­ben noch nicht ent­hal­ten.