Sonderausgabenabzug für durch Erben nachgezahlte Kirchensteuer
Ein Erbe kann nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts die für den Erblasser nachgezahlte Kirchensteuer selbst bei seiner Einkommensteuer als Sonderausgabe geltend machen.
Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden. Allerdings ist das Urteil noch mit Vorsicht zu genießen, denn zum einen gab es im Streitfall ein paar Besonderheiten, die den Richtern die Entscheidung einfacher machten, und zum anderen ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, weil das Gericht die Revision zugelassen hat.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Höhere Hundesteuer für weitere Hunde rechtmäßig
- Bayern erinnert nicht mehr an Steuervorauszahlungen
- Vorausgefüllte Steuererklärung per App startet am 1. Juli
- Verfassungsbeschwerde zum Grundsteuer-Bundesmodell
- Keine Hinzurechnung von kompensierten Mieten und Pachten
- Umsatzsteuer auf unselbständige Nebenleistungen eines Hotels
- Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind steuerpflichtig
- Kapitalleistung aus der betrieblichen Altersversorgung
- Einräumung eines Altenteils im Zuge der Hofübergabe
- Fremdüblichkeit der Verzinsung einer Direktzusage