AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz beseitigt Steuersparmodelle

Mit dem AIFM-Steuer-Anpassungsgesetz werden eine Reihe von Regelungen im Investment- und Kapitalanlagesteuerrecht geändert und einige Steuersparmodelle ausgehebelt.

Noch im Novem­ber haben Bun­des­tag und Bun­des­rat das AIFM-Steu­er-Anpas­sungs­ge­setz ver­ab­schie­det. Es ent­hält Ände­run­gen diver­ser steu­er­recht­li­cher Rege­lun­gen und soll ins­be­son­de­re das Invest­ment­steu­er­recht an das im Som­mer die­ses Jah­res beschlos­se­ne Kapi­tal­an­la­ge­ge­setz­buch anpas­sen. Zudem wer­den die gesetz­li­chen Grund­la­gen für die Umset­zung des geplan­ten FATCA-Abkom­mens mit den USA geschaf­fen. Wei­te­re Bestim­mun­gen sol­len dafür sor­gen, dass das “Gold­fin­ger-Steu­er­spar­mo­dell” nicht mehr funk­tio­niert, bei dem durch Grün­dung von Edel­me­tall­han­dels­fir­men im Aus­land steu­er­li­che Vor­tei­le erzielt wer­den konn­ten.

Zu den Rege­lun­gen zur Ein­schrän­kung steu­er­li­cher Gestal­tungs­spiel­räu­me gehö­ren auch neue Vor­schrif­ten zum soge­nann­ten “Bond-Strip­ping”, damit Beschrän­kun­gen der Ver­lust­ver­rech­nung nicht mehr umgan­gen wer­den kön­nen. “Bond Strip­ping” bedeu­tet, dass ein Invest­ment­fonds Anlei­hen kauft, die Zins­schei­ne (Kupons) aber abtrennt und geson­dert ver­kauft. Dadurch wer­den künst­li­che Erträ­ge erzeugt, die mit Ver­lus­ten des Anle­gers ver­rech­net wer­den kön­nen, obwohl dies nach dem Kör­per­schaft­steu­er­ge­setz eigent­lich aus­ge­schlos­sen wäre. Schließ­lich sol­len mit dem Gesetz mul­ti­na­tio­na­le Kon­zer­ne dazu ani­miert wer­den, die Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen für ihre Mit­ar­bei­ter stär­ker in Deutsch­land ver­wal­ten zu las­sen. Dazu soll die Ver­wal­tung von Alters­vor­sor­ge­ver­mö­gen in Deutsch­land (Pen­si­on-Asset-Poo­ling) in einer neu­en Invest­ment­fonds-Rechts­form, der Invest­ment-Kom­man­dit­ge­sell­schaft, erfol­gen.