Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb

Das Niedersächsische Finanzgericht hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, in welchem Umfang ein Verlustausgleich bei der Berechnung der Einkommensteuerermäßigung für die Gewerbesteuer möglich ist.

Über die genaue Berech­nung der Steu­er­ermä­ßi­gung, mit der bei der Ein­kom­men­steu­er die Gewer­be­steu­er­be­las­tung weit­ge­hend aus­ge­gli­chen wer­den soll, ist schon mehr­fach gestrit­ten wor­den. Nach wie vor unklar ist vor allem, ob in der Berech­nungs­for­mel bei meh­re­ren Gewer­be­be­trie­ben ein hori­zon­ta­ler Ver­lust­aus­gleich mög­lich ist, oder ob nur die Betrie­be berück­sich­tigt wer­den, die posi­ti­ve Ein­künf­te auf­wei­sen. Ver­gleich­ba­res gilt für einen ver­ti­ka­len Ver­lust­aus­gleich zwi­schen ver­schie­de­nen Ein­kunfts­ar­ten.

Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt kommt zu dem Ergeb­nis, dass der mut­maß­li­che Wil­le des Gesetz­ge­bers zwar sowohl einen hori­zon­ta­len als auch einen ver­ti­ka­len Ver­lust­aus­gleich vor­sah. Mit dem Wort­laut des Geset­zes ist die­ser mut­maß­li­che Wil­le aller­dings nicht in vol­lem Umfang ver­ein­bar. Es stellt sich trotz­dem gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung, die gar kei­nen Ver­lust­aus­gleich zulas­sen will, und hält zumin­dest einen hori­zon­ta­len Ver­lust­aus­gleich für gebo­ten. Letzt­lich muss nun der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schei­den, bei dem die Revi­si­on zum Urteil des Nie­der­säch­si­schen Finanz­ge­richts anhän­gig ist.