Veräußerungskosten beim Immobilienverkauf

Wenn der Veräußerungsgewinn nur teilweise steuerpflichtig ist, weil die Immobilie vor der rückwirkenden Verlängerung der Spekulationsfrist auf zehn Jahre gekauft wurde, sind auch die Veräußerungskosten nur anteilig abziehbar.

Für Immo­bi­li­en, die vor der rück­wir­ken­den Ver­län­ge­rung der Spe­ku­la­ti­ons­frist von zwei auf zehn Jah­re gekauft wur­den, ist nur der Teil des Ver­kaufs­ge­winns steu­er­pflich­tig, der auf den Zeit­an­teil nach der Geset­zes­än­de­rung fällt. Ent­spre­chend hat das Finanz­ge­richt Köln ent­schie­den, dass auch die Kos­ten für die Ver­äu­ße­rung der Immo­bi­lie zeit­an­tei­lig zuzu­ord­nen sind und nicht in vol­ler Höhe gel­tend gemacht wer­den kön­nen.