Mietverhältnis zwischen Ehegatten als Tauschgeschäft

Ein Mietverhältnis kann auch als Tauschgeschäft realisiert werden. Zwischen Ehegatten wird ein solches Mietverhältnis aber nur akzeptiert, wenn es einem Fremdvergleich standhält.

Neben Geld­leis­tun­gen kom­men als Miet­ent­gelt auch Sach­leis­tun­gen in Betracht, die der Mie­ter als Gegen­leis­tung an den Ver­mie­ter erbringt. Wol­len Ehe­gat­ten aber, dass ein sol­ches Miet­ver­hält­nis auf Tausch­ba­sis steu­er­lich aner­kannt wird, dann muss es einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat daher den Miet­ver­trag zwi­schen einem Ehe­paar nicht aner­kannt, weil dar­in als Gegen­leis­tung für die Über­las­sung von Pra­xis­räu­men ein Nut­zungs­recht für den jewei­li­gen Geschäfts­wa­gen der Pra­xis ohne eine Fest­le­gun­gen über den Fahr­zeug­typ, eine Kilo­me­ter­be­gren­zung oder ande­re nähe­re Rege­lun­gen ver­ein­bart war.