Schlichtungsverfahren als außergewöhnliche Belastung

Zumindest die bis Ende 2012 angefallenen Kosten für ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren sind nach Meinung des Finanzgerichts Düsseldorf als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Zwar sind ab 2013 Pro­zess­kos­ten — von sehr engen Aus­nah­men abge­se­hen — gene­rell nicht mehr steu­er­lich abzugs­fä­hig. Bis 2012 sind aber auch die Kos­ten für ein außer­ge­richt­li­ches Schlich­tungs­ver­fah­ren als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar. Es hand­le sich um Kos­ten, die wie die Kos­ten eines Zivil­pro­zes­ses aus recht­li­chen Grün­den zwangs­läu­fig ent­ste­hen, meint das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf.