Teilweiser Verzicht auf Kleinunternehmerregelung unwirksam

Ein Unternehmer kann nur für das gesamte Unternehmen auf die Kleinunternehmerregelung verzichten. Eine Umsatzsteuererklärung nach den normalen Vorschriften nur für einen Unternehmensbereich ist daher nicht möglich.

Wer auf die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung im Umsatz­steu­er­recht ver­zich­ten will, muss den Ver­zicht für das gesam­te Unter­neh­men erklä­ren. Nur für einen Unter­neh­mens­teil ist der Ver­zicht nicht mög­lich. Ein Klein­un­ter­neh­mer kann daher mit einer nur für einen Unter­neh­mens­teil erstell­ten Umsatz­steu­er­erklä­rung auch nicht rechts­wirk­sam auf die Anwen­dung der Rege­lung ver­zich­ten. Das Finanz­amt, das in die­sem Fall einen kom­plet­ten Ver­zicht unter­stellt hat­te, muss­te sich vom Bun­des­fi­nanz­hof erklä­ren las­sen, dass in die­sem Fall kei­ne wirk­sa­me Ver­zichts­er­klä­rung vor­liegt und damit die Klein­un­ter­neh­mer­re­ge­lung ins­ge­samt wei­ter zur Anwen­dung kommt.