Kindergeld für verheiratete Kinder

Nur in Ausnahmefällen besteht nach Ansicht der Finanzverwaltung für verheiratete Kinder noch ein Anspruch auf Kindergeld. In bestimmten Fällen kann sich aber ein Einspruch lohnen, weil beim Bundesfinanzhof entsprechende Klagen anhängig sind.

Der Kin­der­geld­an­spruch für ein voll­jäh­ri­ges Kind setzt auch eine “typi­sche Unter­halts­si­tua­ti­on” der Eltern vor­aus, die nicht mehr vor­liegt, wenn das Kind ver­hei­ra­tet ist oder selbst ein Kind hat. In die­sen Fäl­len liegt die vor­ran­gi­ge Unter­halts­pflicht näm­lich beim Ehe­part­ner oder beim ande­ren Eltern­teil des Enkel­kin­des. Nach Ansicht der Finanz­ver­wal­tung besteht der Kin­der­geld­an­spruch in sol­chen Fäl­len nur dann noch, wenn der vor­ran­gig Unter­halts­ver­pflich­te­te kein aus­rei­chen­des Ein­kom­men oder Ver­mö­gen hat. Gegen die­se Ver­wal­tungs­auf­fas­sung sind mitt­ler­wei­le meh­re­re Kla­gen beim Bun­des­fi­nanz­hof anhän­gig, sodass zumin­dest in ver­gleich­ba­ren Fäl­len Ein­sprü­che gegen den Ableh­nungs­be­scheid bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs ruhen.