Teilabzugsverbot für laufende Ausgaben wegen Pachtverzicht

Verzichtet ein Gesellschafter auf einen Teil der vereinbarten Pachtzahlungen, unterliegen die Ausgaben für den Pachtgegenstand nur dann dem Teilabzugsverbot, wenn der Verzicht durch die Gesellschafterstellung veranlasst ist.

Ver­zich­tet ein GmbH-Gesell­schaf­ter auf ver­trag­lich ver­ein­bar­te Pacht­zah­lun­gen der GmbH, stellt sich die Fra­ge, ob für die Aus­ga­ben, die für den Pacht­ge­gen­stand anfal­len, das Teil­ab­zugs­ver­bot zum Tra­gen kommt. Der Bun­des­fi­nanz­hof meint, dass Auf­wen­dun­gen, die dem Gesell­schaf­ter durch die Nut­zungs­über­las­sung eines Wirt­schafts­guts an die Gesell­schaft ent­ste­hen, nicht vor­ran­gig durch die Betei­li­gungs-, son­dern durch die Miet- oder Pacht­ein­künf­te ver­an­lasst und damit in vol­lem Umfang abzieh­bar sind, wenn die Nut­zungs­über­las­sung zu Kon­di­tio­nen erfolgt, die einem Fremd­ver­gleich stand­hal­ten. Das Teil­ab­zugs­ver­bot greift also nur, wenn der Ver­zicht durch das Gesell­schafts­ver­hält­nis ver­an­lasst ist und daher einem Fremd­ver­gleich nicht stand­hält, wenn also ins­be­son­de­re ein frem­der Drit­ter kei­nen Pacht­ver­zicht in der ent­spre­chen­den Höhe akzep­tiert hät­te.