Details zur Reisekostenreform: Mahlzeiten

In vielen Fällen können vom Arbeitgeber gestellte Mahlzeiten während einer Auswärtstätigkeit künftig mit dem amtlichen Sachbezugswert angesetzt werden.

Stellt der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit eine “übli­che” Mahl­zeit zur Ver­fü­gung, ist für die­se Mahl­zeit künf­tig der amt­li­che Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen. Ent­spre­chen­des gilt für die im Rah­men einer beruf­lich ver­an­lass­ten dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestell­ten “übli­chen” Mahl­zei­ten. Weil es aber kei­ne Regel ohne Aus­nah­me und Son­der­re­geln gibt, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um auch zur Mahl­zei­ten­ge­stel­lung wei­te­re Details gere­gelt.

  • Übli­che Mahl­zei­ten: Als “üblich” gilt eine Mahl­zeit, deren Preis 60 Euro nicht über­steigt. Beim Preis sind dabei auch die zur Mahl­zeit ein­ge­nom­me­nen Geträn­ke zu berück­sich­ti­gen.

  • Beloh­nungs­es­sen: Mahl­zei­ten mit einem Preis von über 60 Euro dür­fen nicht mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert bewer­tet wer­den, son­dern sind grund­sätz­lich mit dem tat­säch­li­chen Preis als Arbeits­lohn anzu­set­zen. Bei einer sol­chen Mahl­zeit wird typi­sie­rend unter­stellt, dass es sich um ein “Beloh­nungs­es­sen” han­delt. Für die Prü­fung der 60 Euro-Gren­ze kommt es auf den Preis der Mahl­zeit (ein­schließ­lich Umsatz­steu­er) an, den der Arbeit­ge­ber bezahlt. Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers sind bei der Prü­fung der 60 Euro-Gren­ze nicht zu berück­sich­ti­gen. Ist der Preis der Mahl­zeit in der Rech­nung nicht bezif­fert, weil die Mahl­zeit im Rah­men eines Gesamt­prei­ses, bei­spiels­wei­se als Teil einer Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tung, berech­net wird, kommt es auf das Gesamt­bild der Ver­hält­nis­se im Ein­zel­fall an, ob es sich um eine “übli­che” Bekös­ti­gung gehan­delt hat oder ob ein höhe­rer Wert der Mahl­zeit als 60 Euro anzu­neh­men ist.

  • Arbeits­es­sen: Die Vor­tei­le aus der Teil­nah­me an einer geschäft­lich ver­an­lass­ten Bewir­tung gehö­ren wei­ter­hin nicht zum Arbeits­lohn. Glei­ches gilt für die im ganz über­wie­gen­den eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers abge­ge­be­nen Mahl­zei­ten. Dazu gehö­ren ins­be­son­de­re die Teil­nah­me an einem Arbeits­es­sen bis zu einem Wert von 40 Euro sowie die im Rah­men einer übli­chen Betriebs­ver­an­stal­tung abge­ge­be­nen Mahl­zei­ten.

  • Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers: Zahlt der Arbeit­neh­mer ein Ent­gelt für die erhal­te­ne Mahl­zeit, min­dert die­ses Ent­gelt den steu­er­pflich­ti­gen geld­wer­ten Vor­teil. Das gilt unab­hän­gig davon, ob der Arbeit­neh­mer die Zuzah­lung an den Arbeit­ge­ber oder unmit­tel­bar an den Drit­ten leis­tet, der die Mahl­zeit auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers bereit­stellt. Der Arbeit­ge­ber kann das ver­ein­bar­te Ent­gelt auch im Rah­men der Lohn­ab­rech­nung unmit­tel­bar vom Net­to­ent­gelt des Arbeit­neh­mers abzie­hen. Über­steigt die Zuzah­lung den Sach­be­zugs­wert, darf aller­dings der den Sach­be­zugs­wert über­stei­gen­de Betrag nicht als Wer­bungs­kos­ten abge­zo­gen wer­den. Es muss sich aber in jedem Fall um ein Ent­gelt des Arbeit­neh­mers han­deln. Ver­aus­lagt der Arbeit­neh­mer nur die von einem Drit­ten in Rech­nung gestell­ten Kos­ten für die Mahl­zeit und erhält die­se anschlie­ßend vom Arbeit­ge­ber erstat­tet, liegt kei­ne Zuzah­lung des Arbeit­neh­mers vor.

  • Gestel­lung durch den Arbeit­ge­ber: Die für eine unmit­tel­bar vom Arbeit­ge­ber abge­ge­be­ne Mahl­zeit anzu­wen­den­den Grund­sät­ze gel­ten genau­so, wenn die Mahl­zeit auf Ver­an­las­sung des Arbeit­ge­bers von einem Drit­ten an den Arbeit­neh­mer abge­ge­ben wird. Die Gestel­lung gilt als vom Arbeit­ge­ber ver­an­lasst, wenn er Tag und Ort bestimmt. Das ist ins­be­son­de­re dann der Fall, wenn er die Ver­pfle­gungs­kos­ten im Hin­blick auf die Aus­wärts­tä­tig­keit des Arbeit­neh­mers arbeits­recht­lich erstat­tet und die Rech­nung auf den Arbeit­ge­ber aus­ge­stellt ist oder es sich um eine Klein­be­trags­rech­nung (Rech­nungs­be­trag maxi­mal 150 Euro) han­delt, die im Ori­gi­nal beim Arbeit­ge­ber vor­liegt.

  • Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand: Der Ansatz einer mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert bewer­te­ten Mahl­zeit als Arbeits­lohn setzt vor­aus, dass es sich um eine übli­che Mahl­zeit han­delt und der Arbeit­neh­mer kei­ne Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bean­spru­chen kann. Das ist in der Regel der Fall, wenn er nicht mehr als acht Stun­den außer­halb sei­ner Woh­nung und sei­ner ers­ten Tätig­keits­stät­te beruf­lich tätig ist oder die Drei­mo­nats­frist über­schrit­ten ist. Die Erfas­sung einer “übli­chen” Mahl­zeit unter­bleibt also immer dann, wenn der Arbeit­neh­mer anläss­lich einer beruf­lich ver­an­lass­ten Aus­wärts­tä­tig­keit eine Ver­pfle­gungs­pau­scha­le bean­spru­chen könn­te. Auf die Höhe der anzu­set­zen­den Ver­pfle­gungs­pau­scha­le kommt es dabei nicht an.

  • Kür­zung der Pau­scha­len: Ein Arbeit­neh­mer kann die Pau­scha­len für den Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wand auf Grund einer Aus­wärts­tä­tig­keit nur dann in Anspruch neh­men, wenn er nicht durch den Arbeit­ge­ber ver­pflegt wird. Wird dem Arbeit­neh­mer eine Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt, wird daher der Wer­bungs­kos­ten­ab­zug für Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen gekürzt, und zwar um 20 % für ein Früh­stück und um jeweils 40 % für ein Mit­tag- und Abend­essen der für die 24-stün­di­ge Abwe­sen­heit gel­ten­den höchs­ten Ver­pfle­gungs­pau­scha­le. Das ent­spricht für Aus­wärts­tä­tig­kei­ten im Inland einer Kür­zung der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le um 4,80 Euro für ein Früh­stück und jeweils 9,60 Euro für ein Mit­tag- und Abend­essen. Zuzah­lun­gen des Arbeit­neh­mers sind jeweils vom Kür­zungs­be­trag der­je­ni­gen Mahl­zeit abzu­zie­hen, für die der Arbeit­neh­mer das Ent­gelt zahlt. Eine Ver­rech­nung von Über­zah­lun­gen des Arbeit­neh­mers mit Kür­zungs­be­trä­gen für ande­re Mahl­zei­ten ist nicht zuläs­sig.

  • Wei­te­re Kür­zungs­re­geln: Die Kür­zung ist auch dann vor­zu­neh­men, wenn der Arbeit­ge­ber den Sach­be­zugs­wert der Mahl­zeit pau­schal besteu­ert hat. Außer­dem ist die Kür­zung immer dann vor­zu­neh­men, wenn dem Arbeit­neh­mer eine Mahl­zeit vom Arbeit­ge­ber zur Ver­fü­gung gestellt wird. Die Kür­zung gilt daher auch für die Teil­nah­me des Arbeit­neh­mers an einer geschäft­lich ver­an­lass­ten Bewir­tung oder an einem Arbeits­es­sen außer­halb der ers­ten Tätig­keits­stät­te, wenn der Arbeit­ge­ber oder auf des­sen Ver­an­las­sung ein Drit­ter die Mahl­zeit zur Ver­fü­gung stellt. Für die Kür­zung kommt es näm­lich nicht dar­auf an, ob Vor­tei­le aus der Mahl­zei­ten­ge­stel­lung zum Arbeits­lohn zäh­len. Nimmt der Arbeit­neh­mer hin­ge­gen am Arbeits­es­sen oder an der geschäft­lich ver­an­lass­ten Bewir­tung eines Drit­ten teil, sind die Pau­scha­len nicht zu kür­zen. Auch für Beloh­nungs­es­sen, deren Preis 60 Euro über­steigt, erfolgt kei­ne Kür­zung, weil deren Wert indi­vi­du­ell zu ver­steu­ern ist.

  • Gemischt ver­an­lass­te Rei­sen: Bei gemischt ver­an­lass­ten Rei­sen sind sämt­li­che Kos­ten in einen beruf­li­chen und einen pri­va­ten Anteil auf­zu­tei­len. Das gilt auch für die Ver­pfle­gungs­mehr­auf­wen­dun­gen. Stellt der Arbeit­ge­ber im Rah­men einer gemischt ver­an­lass­ten Rei­se Mahl­zei­ten zur Ver­fü­gung, muss zunächst der beruf­lich ver­an­lass­te Anteil der Ver­pfle­gungs­pau­scha­len berech­net wer­den. Davon ist dann der regu­lä­re Kür­zungs­be­trag abzu­zie­hen. Bei­spiel: Der Arbeit­ge­ber stellt Halb­pen­si­on für eine zu 70 % beruf­lich ver­an­lass­te Rei­se. Vom beruf­li­chen Anteil der Ver­pfle­gungs­pau­scha­le (24,00 Euro • 70 % = 16,80 Euro) sind 4,80 Euro für das Früh­stück und 9,60 Euro für das Abend­essen abzu­zie­hen. Es bleibt eine Pau­scha­le von 2,40 Euro.

  • Beschei­ni­gungs­pflicht: Hat der Arbeit­ge­ber dem Arbeit­neh­mer wäh­rend sei­ner beruf­li­chen Aus­wärts­tä­tig­keit oder im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung eine mit dem amt­li­chen Sach­be­zugs­wert zu bewer­ten­de Mahl­zeit zur Ver­fü­gung gestellt oder stel­len las­sen, muss er im Lohn­kon­to und in der elek­tro­ni­schen Lohn­steu­er­be­schei­ni­gung den Groß­buch­sta­ben “M” aus­wei­sen. Die Rei­se­kos­ten­ab­rech­nun­gen genü­gen dabei zur Erläu­te­rung der mit dem Groß­buch­sta­ben “M” beschei­nig­ten Mahl­zei­ten­ge­stel­lun­gen. Die­se Beschei­ni­gungs­pflicht gilt unab­hän­gig von der Anzahl der Mahl­zei­ten­ge­stel­lun­gen im Kalen­der­jahr. Es spielt auch kei­ne Rol­le, ob eine Besteue­rung der Mahl­zei­ten aus­ge­schlos­sen ist oder die Mahl­zeit pau­schal oder indi­vi­du­ell besteu­ert wur­de. Mahl­zei­ten, die kei­nen Arbeits­lohn dar­stel­len oder deren Preis 60 Euro über­steigt, müs­sen nicht mit dem Groß­buch­sta­ben “M” beschei­nigt wer­den. Sofern das Betriebs­stät­ten­fi­nanz­amt für die vom Arbeit­ge­ber steu­er­frei erstat­te­ten Rei­se­kos­ten­ver­gü­tun­gen eine ande­re Auf­zeich­nung als im Lohn­kon­to zuge­las­sen hat, ist bis spä­tes­tens 2015 eine Beschei­ni­gung des Groß­buch­sta­bens “M” nicht zwin­gend erfor­der­lich.

  • Pau­schal­be­steue­rung: Für die vom Arbeit­ge­ber wäh­rend einer Aus­wärts­tä­tig­keit unent­gelt­lich oder ver­bil­ligt zur Ver­fü­gung gestell­ten Mahl­zei­ten besteht nun eben­falls die Mög­lich­keit der pau­scha­len Besteue­rung mit 25 %. Die Pau­schal­be­steue­rung kommt in Betracht, wenn der Arbeit­neh­mer ohne Über­nach­tung nicht mehr als acht Stun­den aus­wärts tätig ist, der Arbeit­ge­ber die Abwe­sen­heits­zeit nicht über­wacht oder nicht kennt oder die Drei­mo­nats­frist abge­lau­fen ist. Vor­aus­set­zung ist, dass es sich um übli­che Mahl­zei­ten han­delt, die mit dem Sach­be­zugs­wert anzu­set­zen sind. Beloh­nungs­es­sen mit einem Preis von mehr als 60 Euro sind somit nicht pau­schal besteu­er­bar.