Details zur Reisekostenreform: Doppelte Haushaltsführung

Die Änderungen bei den Vorschriften zur doppelten Haushaltsführung fallen teilweise zu Gunsten und teilweise zu Lasten der Steuerzahler aus.

Bei der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung ändert sich eini­ges durch die Reform des steu­er­li­chen Rei­se­kos­ten­rechts. Wäh­rend bei­spiels­wei­se die jetzt zwin­gend not­wen­di­ge Kos­ten­be­tei­li­gung am Haupt­haus­stand in ers­ter Linie dazu dient, die steu­er­zah­ler­freund­li­che Recht­spre­chung des Bun­des­fi­nanz­hofs teil­wei­se aus­zu­he­beln, sind ande­re Ände­run­gen durch­aus zu begrü­ßen. So fällt bei­spiels­wei­se die Ange­mes­sen­heits­prü­fung weg. Wie bei den ande­ren Ände­run­gen hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um in sei­nem Schrei­ben zur Rei­se­kos­ten­re­form aus­führ­lich erklärt, was jetzt zu beach­ten ist.

  • Monat­li­cher Höchst­be­trag: Künf­tig kön­nen für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung im Inland die tat­säch­lich ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen für die Nut­zung der Unter­kunft oder Woh­nung ange­setzt wer­den, höchs­tens jedoch 1.000 Euro im Monat. Die Prü­fung der Not­wen­dig­keit und Ange­mes­sen­heit der Zweit­woh­nung ent­fällt. Damit wird die auf­wen­di­ge Ermitt­lung der orts­üb­li­chen Ver­gleichs­mie­te über­flüs­sig. Auch die Grö­ße der Woh­nung oder die Zahl der Woh­nungs­be­nut­zer spielt kei­ne Rol­le mehr.

  • Abgel­tungs­wir­kung: Der Höchst­be­trag umfasst alle für die Unter­kunft oder Woh­nung ent­ste­hen­den Auf­wen­dun­gen, also zum Bei­spiel Mie­te, Betriebs­kos­ten, Kos­ten der lau­fen­den Rei­ni­gung und Pfle­ge der Zweit­woh­nung, Abschrei­bun­gen für Ein­rich­tungs­ge­gen­stän­de (ohne Arbeits­mit­tel), Zweit­woh­nungsteu­er, Rund­funk­bei­trag oder Auf­wen­dun­gen für Son­der­nut­zung. Auch Auf­wen­dun­gen für einen ange­mie­te­ten Gara­gen­stell­platz sind durch den Höchst­be­trag abge­gol­ten und kön­nen nicht als sons­ti­ge Mehr­auf­wen­dun­gen zusätz­lich berück­sich­tigt wer­den.

  • Jähr­li­che Betrach­tung: Sofern der monat­li­che Höchst­be­trag von 1.000 Euro nicht aus­ge­schöpft wird, ist eine Über­tra­gung des nicht aus­ge­schöpf­ten Volu­mens in ande­re Mona­te im sel­ben Kalen­der­jahr mög­lich, in denen die dop­pel­te Haus­halts­füh­rung bestan­den hat. Erhält der Steu­er­zah­ler Erstat­tun­gen, min­dern die­se im Zeit­punkt des Zuflus­ses die Unter­kunfts­kos­ten der dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung.

  • Wohn­ge­mein­schaf­ten: Der Höchst­be­trag gilt grund­sätz­lich für jede dop­pel­te Haus­halts­füh­rung geson­dert. Bezie­hen meh­re­re Berufs­tä­ti­ge (bei­der­seits berufs­tä­ti­ge Ehe­gat­ten oder Lebens­ge­fähr­ten, Mit­glie­der einer Wohn­ge­mein­schaft etc.) am gemein­sa­men Beschäf­ti­gungs­ort eine gemein­sa­me Zweit­woh­nung, han­delt es sich jeweils um eine sepa­ra­te dop­pel­te Haus­halts­füh­rung, sodass jeder den Höchst­be­trag für die tat­säch­lich von ihm getra­ge­nen Auf­wen­dun­gen bean­spru­chen kann.

  • Häus­li­ches Arbeits­zim­mer: Ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer in der Zweit­woh­nung ist bei der Ermitt­lung der Unter­kunfts­kos­ten wie bis­her nicht ein­zu­be­zie­hen. Die dar­auf ent­fal­len­den Kos­ten blei­ben also bei der Prü­fung des Höchst­be­trags außen vor. Für sie gel­ten die nor­ma­len Regeln für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer.

  • Aus­lands­fäl­le: Bei einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung im Aus­land gel­ten die bis­he­ri­gen Grund­sät­ze unver­än­dert wei­ter. Danach sind die Auf­wen­dun­gen in tat­säch­li­cher Höhe not­wen­dig, soweit sie die orts­üb­li­che Mie­te für eine nach Lage und Aus­stat­tung durch­schnitt­li­che Woh­nung am Ort der ers­ten Tätig­keits­stät­te mit einer Wohn­flä­che bis zu 60 qm nicht über­schrei­ten. Hier gibt es also wei­ter die Ange­mes­sen­heits­prü­fung, dafür jedoch kei­nen monat­li­chen Höchst­be­trag.

  • Nähe zur Arbeits­stät­te: Die Zweit­woh­nung muss am Ort der ers­ten Tätig­keits­stät­te sein oder zumin­dest in der Nähe des Beschäf­ti­gungs­orts lie­gen. Aus Ver­ein­fa­chungs­grün­den geht das Finanz­amt davon aus, dass das der Fall ist, wenn die kür­zes­te Stra­ßen­ver­bin­dung von der Zweit­woh­nung zur ers­ten Tätig­keits­stät­te maxi­mal halb so lan­ge ist wie zwi­schen der Haupt­woh­nung und der ers­ten Tätig­keits­stät­te.

  • Eige­ner Haus­stand: Eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung liegt nur vor, wenn der Steu­er­zah­ler neben der Zweit­woh­nung am Tätig­keits­ort noch außer­halb der ers­ten Tätig­keits­stät­te einen eige­nen Haus­halt unter­hält.

  • Kos­ten­be­tei­li­gung: Das Vor­lie­gen eines eige­nen Haus­stands in der Haupt­woh­nung erfor­dert nun neben dem Inne­ha­ben einer Woh­nung auch eine ange­mes­se­ne finan­zi­el­le Betei­li­gung an den Kos­ten der Lebens­füh­rung. Für das Vor­lie­gen eines eige­nen Haus­stands genügt es also nicht, wenn ein Arbeit­neh­mer im Haus­halt sei­ner Eltern ein oder meh­re­re Zim­mer bewohnt oder wenn dem Arbeit­neh­mer eine Woh­nung im Haus der Eltern unent­gelt­lich zur Nut­zung über­las­sen wird.

  • Höhe der Betei­li­gung: Eine finan­zi­el­le Betei­li­gung nur mit Baga­tell­be­trä­gen reicht für die steu­er­li­che Aner­ken­nung nicht aus. Machen die Bar­leis­tun­gen mehr als 10 % der regel­mä­ßig anfal­len­den monat­li­chen Kos­ten der Haus­halts­füh­rung (Mie­te, Miet­ne­ben­kos­ten, Kos­ten für Lebens­mit­tel und ande­re Din­ge des täg­li­chen Bedarfs etc.) aus, ist von einer finan­zi­el­len Betei­li­gung ober­halb der Baga­tell­gren­ze aus­zu­ge­hen. Lie­gen die Bar­leis­tun­gen dar­un­ter, kann der Steu­er­zah­ler eine hin­rei­chen­de finan­zi­el­le Betei­li­gung auch auf ande­re Art und Wei­se dar­le­gen.

  • Nach­weis der Betei­li­gung: Die Betei­li­gung an den Kos­ten muss dem Finanz­amt in der Regel nach­ge­wie­sen wer­den und kann daher auch bei voll­jäh­ri­gen Kin­dern, die bei ihren Eltern oder einem Eltern­teil woh­nen, nicht gene­rell unter­stellt wer­den. Bei Ehe­gat­ten oder Lebens­part­nern mit den Steu­er­klas­sen III, IV oder V geht das Finanz­amt auch ohne ent­spre­chen­den Nach­weis von einer finan­zi­el­len Betei­li­gung an der Haus­halts­füh­rung aus.

  • Arbeit­ge­be­r­erstat­tung: Für den steu­er­frei­en Arbeit­ge­ber­er­satz kann der Arbeit­ge­ber bei Arbeit­neh­mern mit den Steu­er­klas­sen III, IV oder V wei­ter­hin ohne Wei­te­res unter­stel­len, dass sie einen eige­nen Haus­stand haben, an dem sie sich auch finan­zi­ell betei­li­gen. Bei ande­ren Arbeit­neh­mern darf der Arbeit­ge­ber einen eige­nen Haus­stand nur dann aner­ken­nen, wenn sie eine ent­spre­chen­de schrift­li­che Erklä­rung abge­ben. An den Mög­lich­kei­ten zum pau­scha­len Ersatz der Kos­ten für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung durch den Arbeit­ge­ber hat sich übri­gens nichts geän­dert.