Regeln zum Investitionsabzugsbetrag gelten auch in Härtefällen

Die Regeln zum Investitionsabzugsbetrag sind auch in einem Fall persönlicher Härte ohne Ausnahme gültig.

Nicht nur wenn gar kei­ne Inves­ti­ti­on erfolgt, ist ein gel­tend gemach­ter Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wie­der rück­gän­gig zu machen. Auch wenn statt des ange­ge­be­nen ein ande­res Wirt­schafts­gut ange­schafft oder her­ge­stellt wird, fällt der Abzugs­be­trag wie­der weg. Die­se Regel gilt selbst dann, wenn die Ände­rung auf einer beson­de­ren per­sön­li­chen Här­te beruht. Der Bun­des­fi­nanz­hof meint näm­lich, bei der Aus­ge­stal­tung einer steu­er­recht­li­chen Sub­ven­ti­ons­norm hat der Gesetz­ge­ber einen grö­ße­ren Gestal­tungs­spiel­raum und kann daher die nur aus­nahms­wei­se auf­tre­ten­den Fäl­le per­sön­li­cher Här­ten unbe­rück­sich­tigt las­sen.