Arbeitsstätte bei einer wiederholten befristeten Zuweisung

Auch durch die mehrmalige Verlängerung einer befristeten Zuweisung zu einer auswärtigen Tätigkeitsstätte wird daraus keine regelmäßige Arbeitsstätte.

Seit dem Jah­res­wech­sel gibt es kei­ne “regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te” mehr. Eine neue Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs zum The­ma ist aber zumin­dest für die noch nicht abge­schlos­se­nen Fäl­le aus den Vor­jah­ren rele­vant. Nach die­sem Urteil hat ein Arbeit­neh­mer, der vom Arbeit­ge­ber wie­der­holt jeweils auf ein Jahr befris­tet an einem ande­ren Ort als sei­nem bis­he­ri­gen Tätig­keits­ort ein­ge­setzt wird, dort kei­ne regel­mä­ßi­ge Arbeits­stät­te. Ent­schei­dend war hier die Befris­tung, auch wenn sie mehr­mals ver­län­gert wur­de.