Berufsunfähigkeitsversicherung nur als Sonderausgabe abziehbar

Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein rein privates Risiko ab und führt daher auch nicht anteilig zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben.

Auch wenn die Ver­si­che­rung den Beruf im Namen trägt, sind die Bei­trä­ge für eine Berufs­un­fä­hig­keits­ver­si­che­rung nicht antei­lig als Wer­bungs­kos­ten oder Betriebs­aus­ga­ben abzieh­bar. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat damit die Hoff­nun­gen eines Steu­er­zah­lers ent­täuscht, der in Anleh­nung an die neue Recht­spre­chung zur Auf­tei­lung von gemischt ver­an­lass­ten Auf­wen­dun­gen die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge antei­lig als Wer­bungs­kos­ten gel­tend machen woll­te. Für eine Ver­si­che­rung rich­tet sich die Abgren­zung zwi­schen beruf­li­cher und pri­va­ter Ver­an­las­sung danach, ob durch die Ver­si­che­rung beruf­li­che oder pri­va­te Risi­ken abge­deckt wer­den. Weil das Risi­ko einer Krank­heit und der dar­aus fol­gen­den Ein­nah­me­aus­fäl­le letzt­lich der pri­va­ten Lebens­füh­rung zuzu­rech­nen ist, lässt der Bun­des­fi­nanz­hof kei­ne Auf­tei­lung zu.