Berufsunfähigkeitsversicherung nur als Sonderausgabe abziehbar
Eine Berufsunfähigkeitsversicherung deckt ein rein privates Risiko ab und führt daher auch nicht anteilig zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben.
Auch wenn die Versicherung den Beruf im Namen trägt, sind die Beiträge für eine Berufsunfähigkeitsversicherung nicht anteilig als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Der Bundesfinanzhof hat damit die Hoffnungen eines Steuerzahlers enttäuscht, der in Anlehnung an die neue Rechtsprechung zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen die Versicherungsbeiträge anteilig als Werbungskosten geltend machen wollte. Für eine Versicherung richtet sich die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung danach, ob durch die Versicherung berufliche oder private Risiken abgedeckt werden. Weil das Risiko einer Krankheit und der daraus folgenden Einnahmeausfälle letztlich der privaten Lebensführung zuzurechnen ist, lässt der Bundesfinanzhof keine Aufteilung zu.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Aussetzung der Vollziehung bei Investitionsabzugsbetrag für Photovoltaikanlage
- Aufwendungen für Insolvenzverfahren sind keine Werbungskosten
- Betriebsausgabenabzug für steuerfreie Photovoltaikanlagen in 2022
- Prozesskosten für Streit um nachehelichen Unterhalt
- Zahlungen für vorzeitige Beendigung eines Telekommunikationsvertrags
- Anforderung von Unterlagen durch das Finanzamt
- Steuerliche Folgen von grenzüberschreitender Telearbeit
- Einführung der Wirtschafts-Identifikationsnummer
- Unbeabsichtigter Verbrauch der Steuervergünstigung bei Betriebsveräußerung
- Rekordeinnahmen aus der Hundesteuer