Beerdigungskosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

Solange der Nachlass zur Deckung der Beerdigungskosten ausreicht, sind die Kosten für die Beerdigung keine außergewöhnliche Belastung.

Auf­wen­dun­gen für die Beer­di­gung eines nahen Ange­hö­ri­gen sind nach Ansicht des Finanz­ge­richts Müns­ter grund­sätz­lich außer­ge­wöhn­lich. Sie sind aber in der Regel nicht zwangs­läu­fig, meint das Gericht, und damit min­des­tens dann nicht steu­er­lich als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung abzieh­bar, wenn der Nach­lass zur Deckung der Beer­di­gungs­kos­ten aus­reicht. Die Ver­pflich­tung des Erben zur Über­nah­me der Beer­di­gungs­kos­ten sei näm­lich kei­ne per­sön­li­che Ver­pflich­tung des Erben, son­dern eine Nach­lass­ver­bind­lich­keit.