Zusammenballung von Einkünften durch eine Abfindung

Ob die Regelung zur Progressionsmilderung für eine Abfindung greift, richtet sich nicht nach dem Einkommen der Vergangenheit, sondern nach dem hypothetischen Einkommen ohne Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Für außer­or­dent­li­che Ein­künf­te wie zum Bei­spiel Abfin­dun­gen gibt es im Steu­er­recht eine Son­der­re­ge­lung, mit der der Pro­gres­si­ons­ef­fekt gemil­dert wer­den soll. Die ermä­ßig­te Besteue­rung bei der Zusam­men­bal­lung von Ein­künf­ten kommt aber nur dann zum Zug, wenn tat­säch­lich eine sub­stan­zi­el­le Abfin­dung gezahlt wird. Nach Auf­fas­sung des Finanz­ge­richts Nie­der­sach­sen sind für die Prü­fung die real ver­wirk­lich­ten Ein­künf­te mit den fik­ti­ven Ein­künf­te zu ver­glei­chen, die der Arbeit­neh­mer im Jahr der Abfin­dung erzielt hät­te, wenn das Arbeits­ver­hält­nis wei­ter bestan­den hät­te. Dabei sind auch Erkran­kun­gen und dar­aus fol­gen­de vor­aus­sicht­lich nied­ri­ge­re Ein­künf­te zu berück­sich­ti­gen. Das Finanz­amt darf also nicht ein­fach aus einem hohen Ein­kom­men in den Vor­jah­ren schlie­ßen, dass auch nach der Kün­di­gung noch ein hohes Ein­kom­men zu erzie­len gewe­sen wäre.