Aufteilung der Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer

Der Bundesfinanzhof lässt den Großen Senat entscheiden, ob die Kosten für ein auch teilweise privat genutztes Arbeitszimmer anteilig steuerlich abziehbar sind.

Seit der Gro­ße Senat des Bun­des­fi­nanz­hofs ent­schie­den hat, dass teil­wei­se beruf­lich und teil­wei­se pri­vat ver­an­lass­te Auf­wen­dun­gen auch antei­lig steu­er­lich berück­sich­tigt wer­den kön­nen, ist von die­sem Auf­tei­lungs­prin­zip schon reich­lich Gebrauch gemacht wor­den. Bei den Kos­ten für ein häus­li­ches Arbeits­zim­mer sind die Finanz­äm­ter bis­her aber meist nicht wil­lens gewe­sen, eine Kos­ten­auf­tei­lung zu akzep­tie­ren.

Der Bun­des­fi­nanz­hof hat jetzt beschlos­sen, dass sich der Gro­ße Senat erneut mit der Kos­ten­auf­tei­lung befas­sen soll. Es geht dabei um die Fra­ge, ob die Kos­ten für ein Arbeits­zim­mer, dass mehr­heit­lich für die Arbeit, aber eben auch nicht uner­heb­lich pri­vat genutzt wird, in Höhe des beruf­li­chen Anteils steu­er­lich abzieh­bar sind. Der Vor­la­ge­be­schluss umfasst zwar nicht die berühm­te Arbeits­ecke im Wohn­zim­mer, aber auch damit wird sich der Bun­des­fi­nanz­hof noch aus­ein­an­der­set­zen müs­sen. Vor­erst gilt es, Aus­ga­ben in der Steu­er­erklä­rung gel­tend zu machen und mög­li­che Steu­er­vor­tei­le durch einen Ein­spruch zu sichern. Das Ein­spruchs­ver­fah­ren ruht dann auto­ma­tisch bis zu einer Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs.