Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber

Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung geändert und wertet die Übernahme von Bußgeldern jetzt grundsätzlich als Arbeitslohn.

Bis­her galt, dass der Arbeit­ge­ber Ver­war­nungs- und Buß­gel­der sei­ner Arbeit­neh­mer ohne steu­er­li­che Fol­gen über­neh­men kann, wenn dies im über­wie­gend eigen­be­trieb­li­chen Inter­es­se des Arbeit­ge­bers liegt. Das ent­schied der Bun­des­fi­nanz­hof vor zehn Jah­ren im Fall eines Paket­zu­stell­diens­tes, der die Straf­zet­tel sei­ner Zustel­ler für die Ver­let­zung eines Hal­te­ver­bots über­nom­men hat­te. Jetzt hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber sei­ne Recht­spre­chung geän­dert und stuft die Über­nah­me als Arbeits­lohn ein. Im Streit­fall ging es um eine Spe­di­ti­on, die die Buß­gel­der der Fah­rer wegen Ver­stö­ßen gegen die Lenk- und Ruhe­zei­ten über­nom­men hat­te.