Beginn der Abschreibung
Der Beginn der Abschreibung setzt den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten voraus, meint das Niedersächsische Finanzgericht.
Nicht immer ist auf den ersten Blick klar, wann der Abschreibungszeitraum für ein Wirtschaftsgut beginnt. Zwar ist der Zeitpunkt der Lieferung laut Gesetz auch der Zeitpunkt der Anschaffung, doch zur Lieferung gehört nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts der Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten. Bei komplexeren Wirtschaftsgütern können diese Komponenten durchaus zu unterschiedlichen Zeitpunkten auf den Erwerber übergehen.
Im Streitfall ging es um eine Windkraftanlage, für die der Käufer schon im Jahr 2004 Besitz und Nutzung übernommen und Einspeisevergütungen erhalten hatte. Damit war der Käufer laut dem Urteil aber noch nicht wirtschaftlicher Eigentümer der Anlage, weil die Gefahr erst im Folgejahr mit der Feststellung der Mängelfreiheit und der Übertragung der Gewährleistungsansprüche gegen die Vorlieferanten auf den Käufer überging. Eine Abschreibung der Anlage war daher erst ab 2005 möglich.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Stellungnahme der Länder zum Steueränderungsgesetz 2025
- Beiträge zu einer freiwilligen Pflegezusatzversicherung
- Steuereinnahmen entwickeln sich positiv
- Ortsübliche Vermietungszeit einer Ferienwohnung
- Streubesitzdividenden einer Stiftung
- Steuerbefreiung für Familienheim greift auch bei Einlage in Ehegatten-GbR
- Sonderabschreibung für Mietwohnungen nicht bei Neubau nach Abriss
- Anforderung einer Lesebestätigung bei Einspruch per E-Mail nicht notwendig
- Erbschaftsteueraufkommen steigt auf Rekordwert
- Mindestgewinnbesteuerung ist verfassungskonform
 
											
				 
			
											
				 
					