Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag

In einer aktualisierten Verwaltungsanweisung beantwortet das Bundesfinanzministerium auch Zweifelsfragen zum Investitionsabzugsbetrag.

Seit das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um vor fast fünf Jah­ren sei­ne ers­te Ver­wal­tungs­an­wei­sung zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ver­öf­fent­licht hat, sind zahl­rei­che Urtei­le zu dem The­ma ergan­gen. Auch am Gesetz selbst gab es seit­her eini­ge Ände­run­gen. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um hat daher sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung über­ar­bei­tet und beant­wor­tet damit auch gleich eini­ge Zwei­fels­fra­gen zum Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag. Fol­gen­de Ände­run­gen sind dar­in ent­hal­ten:

  • Soft­ware: Für imma­te­ri­el­le Wirt­schafts­gü­ter kann kein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch genom­men wer­den. Dazu zählt ins­be­son­de­re Soft­ware. Eine Aus­nah­me gibt es aller­dings für Tri­vi­al­soft­ware, die zu den abnutz­ba­ren beweg­li­chen und selb­stän­dig nutz­ba­ren Wirt­schafts­gü­tern gehört. Nach den Ein­kom­men­steu­er-Richt­li­ni­en gel­ten ins­be­son­de­re Pro­gram­me mit Anschaf­fungs­kos­ten von nicht mehr als 410 Euro als Tri­vi­al­soft­ware.

  • Erst­ma­li­ge Inan­spruch­nah­me: Für die Inan­spruch­nah­me von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen in der Steu­er­erklä­rung genügt es, das Wirt­schafts­gut in den beim Finanz­amt ein­ge­reich­ten Unter­la­gen sei­ner Funk­ti­on nach zu benen­nen und die Höhe der vor­aus­sicht­li­chen Kos­ten anzu­ge­ben. Die not­wen­di­gen Anga­ben kön­nen auch noch im Ein­spruchs- oder Kla­ge­ver­fah­ren durch wei­te­re, bei Abga­be der Steu­er­erklä­rung bereits vor­han­de­ne Nach­wei­se ver­voll­stän­digt wer­den. Es spielt kei­ne Rol­le, ob die Inves­ti­ti­on bei Abga­be der Steu­er­erklä­rung bereits durch­ge­führt wur­de oder ob der Unter­neh­mer im Zeit­punkt der Inves­ti­ti­on die Absicht hat­te, einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag in Anspruch zu neh­men. Kei­nen Abzugs­be­trag gibt es, wenn der Abzug so kurz vor Ablauf des Inves­ti­ti­ons­zeit­raums gel­tend gemacht wird, dass nicht mehr mit einer frist­ge­rech­ten Durch­füh­rung der Inves­ti­ti­on gerech­net wer­den kann.

  • Nach­träg­li­che Inan­spruch­nah­me oder Erhö­hung: Die stren­gen Vor­ga­ben für eine nach­träg­li­che Inan­spruch­nah­me hat das Minis­te­ri­um jetzt etwas gelo­ckert, nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof die bis­he­ri­gen Vor­ga­ben weit­ge­hend nicht aner­kannt hat­te. Wer­den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge nach der erst­ma­li­gen Steu­er­fest­set­zung in Anspruch genom­men oder bereits gel­tend gemach­te Abzugs­be­trä­ge erhöht, muss der Unter­neh­mer aber glaub­haft dar­le­gen, war­um ein Abzugs­be­trag nicht bereits in der ursprüng­li­chen Gewinn­ermitt­lung gel­tend gemacht wur­de, und dass in dem Gewinn­ermitt­lungs­zeit­raum, in dem ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag nach­träg­lich berück­sich­tigt wer­den soll, eine vor­aus­sicht­li­che Inves­ti­ti­ons­ab­sicht bestan­den hat. Die erhöh­ten Anfor­de­run­gen gel­ten nicht für Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­ge, die im Ein­spruchs­ver­fah­ren gegen einen Schät­zungs­be­scheid mit der nach­ge­reich­ten Steu­er­erklä­rung gel­tend gemacht wer­den. Die Gel­tend­ma­chung von Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trä­gen nach der erst­ma­li­gen Steu­er­fest­set­zung kommt aller­dings nicht in Fra­ge, wenn die Inves­ti­ti­ons­frist abge­lau­fen ist oder in Kür­ze aus­läuft und kei­ne Inves­ti­ti­on getä­tigt wur­de oder wenn der Abzug mehr als drei Jah­re (tag­ge­naue Berech­nung) nach Durch­füh­rung der Inves­ti­ti­on bean­tragt wird oder die Nach­ho­lung erkenn­bar dem Aus­gleich von nach­träg­li­chen Ein­kom­mens­er­hö­hun­gen dient, zum Bei­spiel nach einer Betriebs­prü­fung.

  • Betriebs­er­öff­nung: Bei der Neu­grün­dung eines Betrie­bes ist eine beson­de­re Prü­fung der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht erfor­der­lich, da eine Plau­si­bi­li­täts­kon­trol­le anhand eines bereits ver­folg­ten Betriebs­kon­zep­tes nicht mög­lich ist. Der Unter­neh­mer muss daher anhand geeig­ne­ter Unter­la­gen wie bei­spiels­wei­se Kos­ten­vor­anschlä­gen, Infor­ma­ti­ons­ma­te­ri­al, kon­kre­ten Ver­hand­lun­gen oder ver­bind­li­chen Bestel­lun­gen die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht am Bilanz­stich­tag dar­le­gen. Gewich­ti­ge Indi­zi­en für eine Inves­ti­ti­ons­ab­sicht sind, dass der Unter­neh­mer im Zusam­men­hang mit der Betriebs­er­öff­nung bereits end­gül­tig selbst mit Auf­wen­dun­gen belas­tet ist oder dass die bereits unter­nom­me­nen Schrit­te eine sinn­vol­le, zeit­lich zusam­men­hän­gen­de Abfol­ge mit dem Ziel der end­gül­ti­gen Betriebs­er­öff­nung dar­stel­len. Allein die Ein­ho­lung von unver­bind­li­chen Ange­bo­ten sowie Kos­ten­vor­anschlä­gen oder die Teil­nah­me an Infor­ma­ti­ons­ver­an­stal­tun­gen rei­chen jedoch nicht als Nach­weis der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht aus, da die­se in der Regel kos­ten­frei und risi­ko­los sind. Außer­dem soll das Finanz­amt die wei­te­re Kon­kre­ti­sie­rung der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht im der Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­tra­ges fol­gen­den Kalen­der- oder Wirt­schafts­jahr prü­fen.

  • Betriebs­er­wei­te­rung: Die stren­gen Vor­ga­ben bei der Betriebs­er­öff­nung für die Glaub­haft­ma­chung der Inves­ti­ti­ons­ab­sicht gel­ten nicht mehr für eine Betriebs­er­wei­te­rung. Inves­ti­tio­nen im Rah­men einer Betriebs­er­wei­te­rung sind also künf­tig ande­ren Inves­ti­tio­nen gleich­ge­stellt.

  • Betriebs­über­tra­gung: Das bei einer unent­gelt­li­chen Betriebs­über­tra­gung oder Buch­wert­ein­brin­gung im Über­tra­gungs­jahr regel­mä­ßig ent­ste­hen­de Rumpf­wirt­schafts­jahr ver­kürzt nicht den maß­ge­ben­den Inves­ti­ti­ons­zeit­raum. Erfolgt die Über­tra­gung bei­spiels­wei­se im letz­ten Wirt­schafts­jahr der Inves­ti­ti­ons­frist für ein Wirt­schafts­gut, für das der Rechts­vor­gän­ger einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag bean­sprucht hat, kann der Rechts­nach­fol­ger die Inves­ti­ti­on noch bis zum Ende der regu­lä­ren Inves­ti­ti­ons­frist steu­er­be­güns­tigt durch­füh­ren.

  • Betriebs­ver­äu­ße­rung: Für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist die Ver­äu­ße­rung oder unent­gelt­li­che Über­tra­gung des Betriebs unschäd­lich, wenn der Betrieb bis zum Ende des Ver­blei­bens- und Nut­zungs­zeit­raums in der Hand des neu­en Eigen­tü­mers bestehen bleibt und gleich­zei­tig die Nut­zungs- und Ver­blei­bens­vor­aus­set­zun­gen für das begüns­tig­te Wirt­schafts­gut erfüllt wer­den. Der ursprüng­li­che Nut­zungs- und Ver­blei­bens­zeit­raum bleibt auch für den neu­en Eigen­tü­mer maß­ge­bend.

  • Über­las­sung: Die Ver­blei­bens- und Nut­zungs­vor­aus­set­zung für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag wird ins­be­son­de­re dann nicht mehr erfüllt, wenn das Wirt­schafts­gut einem Ande­ren für mehr als drei Mona­te zur Nut­zung über­las­sen wird. Bei einer wegen sach­li­cher und per­so­nel­ler Ver­flech­tung bestehen­den Betriebs­auf­spal­tung gilt die Ver­blei­bens­vor­aus­set­zung aller­dings trotz der Über­las­sung als erfüllt.

  • Pri­vat­nut­zung: Eine der Vor­aus­set­zun­gen für den Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag ist eine fast aus­schließ­lich betrieb­li­che Nut­zung des Wirt­schafts­guts. Für eini­ge Wirt­schafts­gü­ter gel­ten aber beson­de­re Regeln, was die Pri­vat­nut­zung angeht. So sind für einen Pkw Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Betriebs­stät­te und Fami­li­en­heim­fahr­ten im Rah­men einer dop­pel­ten Haus­halts­füh­rung der betrieb­li­chen Nut­zung zuzu­rech­nen. Aller­dings gilt das nur im Fall der Fahr­ten­buch­me­tho­de, denn bei Anwen­dung der 1 %-Rege­lung unter­stellt das Finanz­amt einen schäd­li­chen pri­va­ten Nut­zungs­um­fang. Bei einer Pho­to­vol­ta­ik­an­la­ge ist der pri­va­te Ver­brauch kei­ne schäd­li­che außer­be­trieb­li­che Nut­zung, son­dern eine Sach­ent­nah­me des pro­du­zier­ten Stroms. Dage­gen darf die von einem Block­heiz­kraft­werk erzeug­te Wär­me nur betrieb­li­chen Gebäu­den und Ein­rich­tun­gen die­nen. Wird die Wär­me für den Pri­vat­haus­halt oder für ande­re außer­be­trieb­li­che Gebäu­de genutzt, liegt eine schäd­li­che Nut­zung vor.

  • Pro­gno­se­ent­schei­dung: Ob die Ver­blei­bens- und Nut­zungs­vor­aus­set­zun­gen vor­aus­sicht­lich erfüllt wer­den, rich­tet sich nach einer wirt­schafts­gut­be­zo­ge­nen Pro­gno­se. Die Ver­wen­dung ver­gleich­ba­rer Wirt­schafts­gü­ter spielt dabei kei­ne Rol­le. So schei­det bei­spiels­wei­se der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für die Anschaf­fung eines wei­te­ren Pkw nicht des­halb aus, weil bei einem ande­ren Pkw die 1 %-Rege­lung ange­wen­det wird.

  • Steu­er­rück­stel­lun­gen: Wird ein Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag spä­ter wie­der rück­gän­gig gemacht, wir­ken sich die nach­zu­zah­len­den Steu­ern nicht rück­wir­kend auf die Steu­er­rück­stel­lun­gen aus.

  • Ein­kunfts­art: Es spielt kei­ne Rol­le, wenn der Unter­neh­mer auf­grund struk­tu­rel­ler Ver­än­de­run­gen im Betrieb künf­tig Gewin­ne oder Ver­lus­te aus einer ande­ren Ein­kunfts­art erzielt.

  • Zins­be­rech­nung: Das Finanz­mi­nis­te­ri­um äußert sich in sei­nem Schrei­ben wohl­weis­lich nicht aus­drück­lich zur Zins­be­rech­nung, wenn der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag rück­gän­gig gemacht wird. Der Bun­des­fi­nanz­hof hat­te näm­lich ent­schie­den, dass die nach­träg­lich fäl­li­ge Steu­er erst ab dem Zeit­punkt der Rück­gän­gig­ma­chung zu ver­zin­sen ist. Ab 2013 ist aber aus­drück­lich gesetz­lich gere­gelt, dass die Ver­zin­sung bereits ab dem Zeit­punkt der erst­ma­li­gen Inan­spruch­nah­me läuft.

In einem Punkt hat übri­gens schon ein Gericht die­ser aktua­li­sier­ten Ver­wal­tungs­an­wei­sung wider­spro­chen: Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt meint näm­lich, dass die bereits erfolg­te Anschaf­fung des Wirt­schafts­guts der nach­träg­li­chen Inan­spruch­nah­me des Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trags nicht ent­ge­gen­steht. Ein­zig ent­schei­dend sei, dass das Wirt­schafts­gut im Jahr, für das der Unter­neh­mer den Abzugs­be­trag gel­tend machen will, noch nicht ange­schafft war.

Dass in der Zwi­schen­zeit eine Betriebs­prü­fung statt­ge­fun­den hat, spie­le kei­ne Rol­le. Das Gericht akzep­tiert also aus­drück­lich den Fall, dass der Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag pri­mär den höhe­ren Gewinn nach einer Betriebs­prü­fung kom­pen­sie­ren soll. Weil es zu die­sem Sach­ver­halt noch kein Urteil des Bun­des­fi­nanz­hofs gibt, hat das Gericht die Revi­si­on zuge­las­sen. Ein Ein­spruch gegen den Ableh­nungs­be­scheid des Finanz­amts ruht daher bis zur Ent­schei­dung des Bun­des­fi­nanz­hofs.