Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung

Auch die Berichtigung einer Zusammenfassenden Meldung muss elektronisch übermittlet werden.

Seit 2007 ist die Über­mitt­lung der Zusam­men­fas­sen­den Mel­dung (ZM) auf elek­tro­ni­schem Weg vor­ge­schrie­ben. Eine Abga­be in Papier­form ist nur aus­nahms­wei­se zur Ver­mei­dung von unbil­li­gen Här­te­fäl­len zuläs­sig. Das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern weist jetzt aus­drück­lich dar­auf hin, dass die­ser Grund­satz auch für die Berich­ti­gung einer ZM gilt.