Steuerpauschalierung nur für betriebliche Zuwendungen
Das Finanzamt darf nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde oder Mitarbeiter eine Steuerpauschalierung einfordern.
Der Bundesfinanzhof hat eine eigentlich offensichtliche Feststellung getroffen, die für das Finanzamt aber doch nicht so offensichtlich war: Betrieblich veranlasste Zuwendungen sind nur solche Zuwendungen, die durch einen Betrieb des Steuerzahlers veranlasst sind. Entsprechend darf das Finanzamt nicht für privat veranlasste Zuwendungen an Geschäftsfreunde und Mitarbeiter die Steuerpauschalierung der Zuwendung einfordern, mit der Betriebe die Steuerpflicht des Empfängers für eine Zuwendung abgelten können. Außerdem gilt die Pauschalierungsregelung nur für Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Damit sind beispielsweise Zuwendungen, die zur Anbahnung eines Vertragsverhältnisses erbracht werden, von der Pauschalierung ausgenommen, weil es zu diesem Zeitpunkt noch keine vereinbarte Leistung oder Gegenleistung gibt.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Absenkung des Umsatzsteuersatzes in der Gastronomie
- Einspruch gegen Grundsteuerwertbescheid trotz Grundstücksübertragung möglich
- Zurückweisung von Einsprüchen zum Solidaritätszuschlag
- Anpassung der GoBD an die Einführung der E-Rechnung
- Ferienwohnung kann erste Tätigkeitsstätte sein
- Kosten der Lebensführung bei doppelter Haushaltsführung
- Online-Glücksspiel als gewerbliche Tätigkeit
- Umsatzsteuerbefreiung von Bildungsleistungen und Schwimmkursen
- Aktualisierte Regeln für die E-Bilanz
- Langer Erbstreit schützt nicht vor Nachzahlungszinsen