Kürzeste Straßenverbindung für die Entfernungspauschale

Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann Grundlage für die Entfernungspauschale, wenn sie mautpflichtig ist oder mit dem verwendeten Verkehrsmittel nicht genutzt werden darf.

Für die Ent­fer­nungs­pau­scha­le ist die kür­zes­te Stra­ßen­ver­bin­dung auch dann maß­geb­lich, wenn die­se maut­pflich­tig ist oder mit dem ver­wen­de­ten Ver­kehrs­mit­tel stra­ßen­ver­kehrs­recht­lich nicht benutzt wer­den darf. So hat der Bun­des­fi­nanz­hof im Fall eines Arbeit­neh­mers ent­schie­den, der mit sei­nem Moped nicht die kür­zes­te Stre­cke zum Arbeits­platz neh­men konn­te, weil die­se über Bun­des­stra­ßen führt, auf denen das Moped wegen sei­ner nied­ri­gen Höchst­ge­schwin­dig­keit nicht fah­ren darf.