Grunderwerbsteuer bei Planungsleistungen durch den Verkäufer

Allein eine Vorplanung durch den Verkäufer führt nicht dazu, dass auch auf die später zu errichtende Immobilie Grunderwerbsteuer anfällt.

Pla­nungs- und Bau­leis­tun­gen kön­nen eben­falls unter die Grund­er­werb­steu­er fal­len, wenn sich aus wei­te­ren Ver­ein­ba­run­gen im Zusam­men­hang mit dem Kauf eines Grund­stücks ergibt, dass der Käu­fer das beim Abschluss des Kauf­ver­trags noch unbe­bau­te Grund­stück in bebau­tem Zustand erhält. Eine umfang­rei­che Vor­pla­nung durch den Ver­käu­fer für das spä­ter vom Käu­fer errich­te­te Gebäu­de reicht dem Bun­des­fi­nanz­hof dafür aber noch nicht aus. Zusätz­lich zur Pla­nung muss der Ver­käu­fer auch zur Ver­än­de­rung des kör­per­li­chen Zustands des Grund­stücks ver­pflich­tet sein.