Neue Regeln für haushaltsnahe Dienstleistungen

Das Bundesfinanzministerium hat eine aktualisierte Fassung seiner Vorgaben für die Steuerbegünstigung von haushaltsnahen Dienstleistungen und Minijobs veröffentlicht.

Nach vier Jah­ren hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um wie­der sei­ne Ver­wal­tungs­an­wei­sung zur Steu­er­be­güns­ti­gung für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Hand­wer­k­erleis­tun­gen über­ar­bei­tet und an Geset­zes­än­de­run­gen und neue Recht­spre­chung ange­passt. Damals ent­hielt die Ver­wal­tungs­an­wei­sung zum ers­ten Mal eine Auf­stel­lung dar­über, wel­che kon­kre­ten Leis­tun­gen begüns­tigt oder nicht begüns­tigt sind. Dies­mal gibt es eher gering­fü­gi­ge Ände­run­gen. Die fol­gen­den Regeln gel­ten für haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen und Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se.

  • Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se: Zu die­sen Tätig­kei­ten gehö­ren u. a. die Zube­rei­tung von Mahl­zei­ten im Haus­halt, die Rei­ni­gung der Woh­nung, die Gar­ten­pfle­ge und die Pfle­ge, Ver­sor­gung und Betreu­ung von Kin­dern sowie von kran­ken, alten oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen. Unter­richt und die Ver­mitt­lung beson­de­rer Fähig­kei­ten sowie sport­li­che und ande­re Frei­zeit­be­tä­ti­gun­gen fal­len nicht dar­un­ter. Vor­aus­set­zung für die Steu­er­be­güns­ti­gung ist, dass das Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis als Mini­job im Rah­men des Haus­halts­scheck­ver­fah­rens geführt wird. Bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten und Ver­mie­tern, die nicht am Haus­halts­scheck­ver­fah­ren teil­neh­men kön­nen, führt der Mini­job zu haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen. Auch ein Arbeit­ge­ber-Pool oder Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se im EU-/EWR-Aus­land wer­den unter gewis­sen Vor­aus­set­zun­gen aner­kannt.

  • Nahe Ange­hö­ri­ge: Arbeits­ver­hält­nis­se zwi­schen in einem Haus­halt zusam­men­le­ben­den Lebens­ge­fähr­ten, Ehe­part­nern oder ande­ren Fami­li­en­an­ge­hö­ri­gen sind nicht begüns­tigt. Auch eine zwi­schen­ge­schal­te­te Per­son oder ein Betrieb (GmbH etc.) ändert dar­an nichts. Arbeits­ver­hält­nis­se mit Ange­hö­ri­gen, die nicht im sel­ben Haus­halt leben, kön­nen dage­gen aner­kannt wer­den, wenn die Ver­trä­ge zivil­recht­lich wirk­sam und fremd­üb­lich sind und tat­säch­lich auch so durch­ge­führt wer­den.

  • Haus­halts­na­he Dienst­leis­tun­gen: Zu den haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen zäh­len die Leis­tun­gen, die eine hin­rei­chen­de Nähe zur Haus­halts­füh­rung auf­wei­sen oder damit im Zusam­men­hang ste­hen. Beschäf­ti­gungs­ver­hält­nis­se oder Dienst­leis­tun­gen, die aus­schließ­lich außer­halb des Haus­halts aus­ge­übt oder erbracht wer­den, sind aber nicht begüns­tigt. Die Beglei­tung von Kin­dern sowie kran­ken oder pfle­ge­be­dürf­ti­gen Per­so­nen bei Ein­käu­fen und Arzt­be­su­chen sowie Boten­gän­ge usw. sind daher nur dann begüns­tigt, wenn sie zu den Neben­pflich­ten der Haus­halts­hil­fe gehö­ren.

  • Nicht begüns­tig­te Leis­tun­gen: Nicht begüns­tigt ist die Bereit­schaft zur Leis­tungs­er­brin­gung im Bedarfs­fall, es sei denn, der Bereit­schafts­dienst ist nur Teil einer begüns­tig­ten Haupt­leis­tung. Eben­falls nicht begüns­tigt sind Ver­wal­ter­ge­büh­ren oder Leis­tun­gen, bei denen eine Gut­ach­ter­tä­tig­keit im Vor­der­grund steht sowie Auf­wen­dun­gen, bei denen die Ent­sor­gung nicht nur Neben­leis­tung ist, son­dern im Vor­der­grund steht (Müll­ab­fuhr). Auch per­so­nen­be­zo­ge­ne Dienst­leis­tun­gen (z. B. Fri­sör- oder Kos­me­ti­kerleis­tun­gen) sind kei­ne haus­halts­na­hen Dienst­leis­tun­gen, selbst wenn sie im eige­nen Haus­halt erbracht wer­den.

  • Kin­der­be­treu­ung und Au-pair: Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sind vor­ran­gig als Son­der­aus­ga­ben abzieh­bar und daher in der Regel kei­ne haus­halts­na­he Dienst­leis­tung. Das gilt sowohl für den abzieh­ba­ren wie den nicht­ab­zieh­ba­ren Teil der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten. Bei Auf­nah­me eines Au-pairs fal­len in der Regel neben den Auf­wen­dun­gen für die Betreu­ung der Kin­der auch Auf­wen­dun­gen für leich­te Haus­ar­bei­ten an. Wird der Umfang der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nicht nach­ge­wie­sen, kann ein Anteil von 50 % als haus­halts­na­he Dienst­leis­tung berück­sich­tigt wer­den.

  • Zube­hör­räu­me und Außen­an­la­gen: Zur Haus­halts­füh­rung gehört auch das Bewirt­schaf­ten von Zube­hör­räu­men und Außen­an­la­gen. Die Gren­zen des Haus­halts im Sin­ne der Steu­er­be­güns­ti­gung ent­spre­chen daher in der Regel den Grund­stücks­gren­zen, unab­hän­gig von den Eigen­tums­ver­hält­nis­sen. So gehört bei­spiels­wei­se auch eine an ein Miet­wohn­grund­stück angren­zen­de Gar­ten­an­la­ge im Gemein­schafts­ei­gen­tum der Woh­nungs­ei­gen­tü­mer zum Haus­halt der Bewoh­ner.

  • Öffent­li­ches Gelän­de: Bei Dienst­leis­tun­gen, die sowohl auf öffent­li­chem Gelän­de als auch auf Pri­vat­ge­län­de durch­ge­führt wer­den (Geh­weg­rei­ni­gung, Win­ter­dienst etc.), ist nur der Teil auf dem Pri­vat­ge­län­de begüns­tigt, selbst wenn — wie beim Win­ter­dienst — eine kon­kre­te Ver­pflich­tung besteht. Leis­tun­gen muss der Rech­nungs­aus­stel­ler ent­spre­chend auf­tei­len. Bei Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaf­ten genügt eine Jah­res­be­schei­ni­gung des Grund­stücks­ver­wal­ters, die die betrags- oder ver­hält­nis­mä­ßi­ge Auf­tei­lung auf öffent­li­che Flä­chen und Pri­vat­ge­län­de ent­hält. Glei­ches gilt für die Neben­kos­ten­ab­rech­nung.

  • Zweit­woh­nun­gen: Begüns­tigt ist auch die einem Kind über­las­se­ne Woh­nung, für das Anspruch auf Kin­der­geld besteht, sowie eine selbst­ge­nutz­te Zweit-, Wochen­end- oder Feri­en­woh­nung. Eben­falls begüns­tigt ist eine selbst­ge­nutz­te geerb­te Woh­nung, und zwar auch für Leis­tun­gen, die noch vom Erb­las­ser in Anspruch genom­men wur­den, für die der Erbe aber die Rech­nun­gen bezahlt hat. Die Höchst­be­trä­ge für den Steu­er­vor­teil gel­ten auch bei meh­re­ren Woh­nun­gen unver­än­dert.

  • Umzug: Bei einem geplan­ten Umzug gehört auch die neue Immo­bi­lie zum Haus­halt, wenn der Steu­er­zah­ler tat­säch­lich dort­hin umzieht. Nach dem Umzug gel­ten Maß­nah­men zur Besei­ti­gung der Abnut­zung am alten Wohn­ort noch als im Haus­halt erbracht. Vor­aus­set­zung ist, dass die Maß­nah­men in engem zeit­li­chen Zusam­men­hang zum Umzug ste­hen. Ab wann oder bis wann es sich um einen Haus­halt des Steu­er­zah­lers han­delt, hängt vom im Miet­ver­trag ver­ein­bar­ten Beginn des Miet­ver­hält­nis­ses oder vom Ende der Kün­di­gungs­frist und bei einem Kauf vom Über­gang von Nut­zen und Las­ten ab. Ein abwei­chen­der Zeit­punkt für den Ein- oder Aus­zug ist durch geeig­ne­te Unter­la­gen (z. B. Mel­de­be­stä­ti­gung der Gemein­de, Bestä­ti­gung des Ver­mie­ters, Über­ga­be-/Über­nah­me­pro­to­koll) nach­zu­wei­sen.

  • Haus­halts­be­zo­ge­ne Höchst­be­trä­ge: Die Höchst­be­trä­ge kön­nen nur haus­halts­be­zo­gen in Anspruch genom­men wer­den. Leben also zwei Allein­ste­hen­de das gan­ze Jahr in einem Haus­halt, kann jeder sei­ne Auf­wen­dun­gen grund­sätz­lich nur bis zur Hälf­te des Höchst­be­tra­ges gel­tend machen, es sei denn, sie eini­gen sich gegen­über dem Finanz­amt auf eine ande­re Auf­tei­lung. Wird der gemein­sa­me Haus­halt aber erst im Lauf des Jah­res begrün­det oder auf­ge­löst, kann jeder die vol­len Höchst­be­trä­ge in Anspruch neh­men. In wel­chem Haus­halt die Auf­wen­dun­gen ent­stan­den sind, spielt dann kei­ne Rol­le, solan­ge jeder zumin­dest für einen Teil des Jah­res einen eige­nen Haus­halt geführt hat.

  • Zah­lung: Die Zah­lung muss auf das Kon­to des Leis­tungs­er­brin­gers erfol­gen. Zah­lun­gen per Dau­er­auf­trag oder Ein­zugs­er­mäch­ti­gung wer­den in Ver­bin­dung mit dem Kon­to­aus­zug, der die Abbu­chung aus­weist, aner­kannt. Dage­gen wer­den Bar­zah­lun­gen grund­sätz­lich nicht aner­kannt. Das gilt selbst dann wenn eine Bar­zah­lung durch eine spä­ter ver­an­lass­te Zah­lung auf das Kon­to des Erbrin­gers der Leis­tung ersetzt wird.

  • Zeit­punkt: Für die Steu­er­ermä­ßi­gung ent­schei­dend ist der Zeit­punkt der Zah­lung, nicht der Aus­füh­rung. Bei regel­mä­ßig wie­der­keh­ren­den Aus­ga­ben, die bis zu zehn Tagen vor oder nach dem Kalen­der­jahr fäl­lig und geleis­tet wor­den sind, wer­den die Aus­ga­ben dem Kalen­der­jahr zuge­rech­net, zu dem sie wirt­schaft­lich gehö­ren. Bei Mini­jobs gehö­ren die Abga­ben für die Mona­te Juli bis Dezem­ber, die erst am 15. Janu­ar des Fol­ge­jah­res fäl­lig wer­den, noch zu den Auf­wen­dun­gen des Vor­jah­res.