Wichtiger Grund für vorzeitige Beendigung einer Organschaft

Ein Gewinnabführungsvertrag darf aus wichtigem Grund vorzeitig kündbar sein, aber dass er seinen Zweck erfüllt hat, gilt nicht als wichtiger Kündigungsgrund.

Wird ein Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag auf die gesetz­li­che Min­dest­lauf­zeit von fünf Zeit­jah­ren abge­schlos­sen, schei­tert die steu­er­recht­li­che Aner­ken­nung der Organ­schaft nicht dar­an, dass der Ver­trag aus wich­ti­gem Grund künd­bar ist. Auch dass die Organ­ge­sell­schaft spä­ter ihr Wirt­schafts­jahr umstellt und den Gesamt­zeit­raum durch Bil­dung eines Rumpf­wirt­schafts­jah­res ver­kürzt, hält der Bun­des­fi­nanz­hof nicht für pro­ble­ma­tisch. Wenn der Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trag aber vor­zei­tig auf­ge­ho­ben wird, weil er aus Sicht der Par­tei­en sei­nen Zweck der Kon­zern­ver­lust­ver­rech­nung erfüllt hat, so ist das kein wich­ti­ger Kün­di­gungs­grund, der unschäd­lich für die Aner­ken­nung der Organ­schaft wäre.