Investitionsabzugsbetrag nur mit Nachweis der Investitionsabsicht

Wer nachträglich noch einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen will, muss einen Nachweis bringen, dass die Investitionsabsicht schon in dem Jahr bestanden hat, für das der Abzugsbetrag beantragt wird.

Wer nach­träg­lich noch einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag gel­tend machen will, stößt beim Finanz­amt meist auf wenig Gegen­lie­be. So erging es auch dem Inha­ber eines Taxi­un­ter­neh­mens, der nach einer Betriebs­prü­fung für das Jahr 2008 noch einen Inves­ti­ti­ons­ab­zugs­be­trag für einen 2010 ange­schaff­ten Neu­wa­gen gel­tend machen woll­te. Doch kei­nes der vor­ge­brach­ten Argu­men­te dafür, war­um die Inves­ti­ti­ons­ab­sicht schon 2008 bestan­den habe, konn­ten das Finanz­amt oder das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf über­zeu­gen. Unter ande­rem blieb der Hin­weis unge­hört, dass bis­her regel­mä­ßig neue Fahr­zeu­ge ange­schafft und über fünf Jah­re abge­schrie­ben wur­den. Weil Inves­ti­tio­nen von vie­len betriebs­wirt­schaft­li­chen Fak­to­ren abhän­gen, lässt das Gericht eine betrieb­li­che Übung nicht als aus­sä­ge­kräf­tig für die Ver­hält­nis­se im Streit­jahr gel­ten. Selbst wer also für geplan­te Inves­ti­tio­nen noch nicht unmit­tel­bar einen Abzugs­be­trag gel­tend machen will, tut gut dar­an, für den spä­te­ren Even­tu­al­fall Nach­wei­se für eine Inves­ti­ti­ons­ab­sicht auf­zu­he­ben.