Leistungsbeschreibung in einer Rechnung
Zur Identifizierung einer Leistung kann eine Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verweisen, wenn diese darin eindeutig genannt werden.
In einer Rechnung muss die abgerechnete Leistung grundsätzlich hinreichend präzise benannt sein, weil sonst kein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht. Zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung können aber auch andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden, wenn das Abrechnungsdokument selbst darauf verweist und diese eindeutig bezeichnet. Mit dieser Entscheidung schafft der Bundesfinanzhof Klarheit für den recht häufigen Fall, in dem periodisch über vereinbarte Leistungen abgerechnet wird. Die Geschäftsunterlagen, auf die Bezug genommen wird, müssen der Rechnung dabei nicht beigefügt sein.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Beitragsbemessungsgrenzen 2026
- Regulärer Steuersatz für Einkünfte aus dem Krypto-Lending
- Pflicht zur Erfassung der Arbeitszeit
- Vom Arbeitnehmer getragene Stellplatzkosten
- Übersicht der Änderungen im Steuerrecht für 2026
- Anmietung eines Stellplatzes im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Regelungen zum ermäßigten Steuersatz in der Gastronomie ab 2026
- Rückforderung einer zu Unrecht gewährten Energiepreispauschale
- Geldgeschenk zu Ostern kann schenkungsteuerpflichtig sein
- Neue Homeoffice-Regelung für Grenzpendler