Leistungsbeschreibung in einer Rechnung

Zur Identifizierung einer Leistung kann eine Rechnung auch auf andere Geschäftsunterlagen verweisen, wenn diese darin eindeutig genannt werden.

In einer Rech­nung muss die abge­rech­ne­te Leis­tung grund­sätz­lich hin­rei­chend prä­zi­se benannt sein, weil sonst kein Anspruch auf Vor­steu­er­ab­zug besteht. Zur Iden­ti­fi­zie­rung einer abge­rech­ne­ten Leis­tung kön­nen aber auch ande­re Geschäfts­un­ter­la­gen her­an­ge­zo­gen wer­den, wenn das Abrech­nungs­do­ku­ment selbst dar­auf ver­weist und die­se ein­deu­tig bezeich­net. Mit die­ser Ent­schei­dung schafft der Bun­des­fi­nanz­hof Klar­heit für den recht häu­fi­gen Fall, in dem peri­odisch über ver­ein­bar­te Leis­tun­gen abge­rech­net wird. Die Geschäfts­un­ter­la­gen, auf die Bezug genom­men wird, müs­sen der Rech­nung dabei nicht bei­gefügt sein.