Abfärbewirkung bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis

Um die Einstufung als Gewerbebetrieb zu vermeiden, müssen alle Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis eigenverantwortlich und leitend tätig sein.

Die Tätig­keit einer ärzt­li­chen Gemein­schafts­pra­xis ist auf­grund der Abfär­be­wir­kung in vol­lem Umfang als Gewer­be­be­trieb anzu­se­hen, wenn einem zivil­recht­lich als Gesell­schaf­ter in die Pra­xis auf­ge­nom­me­nen Arzt, der eigen­ver­ant­wort­lich und ohne Über­wa­chung und per­sön­li­che Mit­wir­kung der ande­ren Ärz­te tätig ist, auf­grund sei­nes auf eige­ne Hono­rar­um­sät­ze beschränk­ten Gewinn­an­teils nicht die Stel­lung eines Mit­un­ter­neh­mers zukommt und des­halb in Bezug auf sei­ne Arbeits­leis­tung die Vor­aus­set­zung der lei­ten­den und eigen­ver­ant­wort­li­chen Tätig­keit nicht erfüllt ist. Das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hat mit die­sem Urteil die Ansicht des Finanz­amts bestä­tigt, das auf­grund des feh­len­den Mit­un­ter­neh­mer­ri­si­kos beim neu auf­ge­nom­me­nen Arzt ins­ge­samt eine gewerb­li­che Tätig­keit ange­nom­men hat. Das letz­te Wort in die­ser Sache hat jetzt der Bun­des­fi­nanz­hof.