Abfärbewirkung bei einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis
Um die Einstufung als Gewerbebetrieb zu vermeiden, müssen alle Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis eigenverantwortlich und leitend tätig sein.
Die Tätigkeit einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis ist aufgrund der Abfärbewirkung in vollem Umfang als Gewerbebetrieb anzusehen, wenn einem zivilrechtlich als Gesellschafter in die Praxis aufgenommenen Arzt, der eigenverantwortlich und ohne Überwachung und persönliche Mitwirkung der anderen Ärzte tätig ist, aufgrund seines auf eigene Honorarumsätze beschränkten Gewinnanteils nicht die Stellung eines Mitunternehmers zukommt und deshalb in Bezug auf seine Arbeitsleistung die Voraussetzung der leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht erfüllt ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hat mit diesem Urteil die Ansicht des Finanzamts bestätigt, das aufgrund des fehlenden Mitunternehmerrisikos beim neu aufgenommenen Arzt insgesamt eine gewerbliche Tätigkeit angenommen hat. Das letzte Wort in dieser Sache hat jetzt der Bundesfinanzhof.
Die neuesten 10 Top-News
Klicken Sie auf die einzelnen Beiträge um mehr zu erfahren:
- Ermäßigte Besteuerung für Urlaubsabgeltung
- Höhere Grundsteuer für Gewerbe in Nordrhein-Westfalen rechtswidrig
- Sachbezugswerte für 2026
- Bundesrat winkt zahlreiche Gesetze durch
- Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
- Grundsteuer-Bundesmodell ist verfassungskonform
- Mindestlohn und Minijobgrenze steigen 2026
- Kfz-Steuerbefreiung für E-Autos soll verlängert werden
- Bundestag verabschiedet Steueränderungsgesetz 2025
- Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen ab 2025