Doppelte Haushaltsführung bei gemeinsamem Haushalt mit Eltern

Für den Bundesfinanzhof liegt es auf der Hand, dass ein erwachsenes, wirtschaftlich selbstständiges Kind auch bei einem gemeinsamen Haushalt mit den Eltern eine doppelte Haushaltsführung haben kann.

Mitt­ler­wei­le ist für eine dop­pel­te Haus­halts­füh­rung unter ande­rem eine finan­zi­el­le Betei­li­gung am gemein­sa­men Haus­halt erfor­der­lich. In einem Alt­fall hat der Bun­des­fi­nanz­hof aber ent­schie­den, dass bei einem erwach­se­nen, wirt­schaft­lich selb­stän­di­gen Kind regel­mä­ßig davon aus­zu­ge­hen ist, dass es nicht als Gast in den elter­li­chen Haus­halt ein­ge­glie­dert ist, son­dern dort gemein­sam mit den Eltern wohnt, die Füh­rung des Haus­halts maß­geb­lich mit­be­stimmt und hier der Mit­tel­punkt der Lebens­in­ter­es­sen liegt.