Umsatzsteuer auf zubereiteten Kaffee

Zubereiteter Kaffee unterliegt als Getränk grundsätzlich dem vollen Umsatzsteuersatz.

Die Ober­fi­nanz­di­rek­ti­on Frank­furt weist dar­auf hin, dass für zube­rei­te­ten Kaf­fee grund­sätz­lich der vol­le Umsatz­steu­er­satz gilt. Bäcke­rei­en, Imbiss­stän­de, Tank­stel­len und ande­re Betrie­be, die zube­rei­te­ten Kaf­fee anbie­ten, kön­nen sich also nicht auf die neue Recht­spre­chung zu Restau­ra­ti­ons­leis­tun­gen beru­fen. Zwar gilt für die Lie­fe­rung von Kaf­fee und Tee der ermä­ßig­te Steu­er­satz; das betrifft jedoch ledig­lich die Lie­fe­rung von Kaf­fee­boh­nen oder Kaf­fee­pul­ver. Geträn­ke, und damit auch zube­rei­te­ter Kaf­fee oder Tee, fal­len dage­gen grund­sätz­lich unter den Regel­steu­er­satz. Bei der Lie­fe­rung von Milchmisch­ge­trän­ken kann hin­ge­gen der ermä­ßig­te Steu­er­satz zur Anwen­dung kom­men, was bei­spiels­wei­se bei der Lie­fe­rung von Lat­te Mac­chia­to von Bedeu­tung sein kann.