Verdeckte Gewinnausschüttung bei Pensionszusagen

In mehreren Urteilen hat der Bundesfinanzhof über die Möglichkeit von verdeckten Gewinnausschüttungen bei Pensionszusagen entschieden.

Mit ins­ge­samt vier Urtei­len hat sich er Bun­des­fi­nanz­hof zu der Fra­ge geäu­ßert, unter wel­chen Umstän­den eine Pen­si­ons­zu­sa­ge zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung füh­ren kann. Dabei geht es um Kapi­tal­ab­fin­dun­gen einer Pen­si­ons­zu­sa­ge, die Wei­ter­be­schäf­ti­gung nach Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls und das Min­dest­pen­si­ons­al­ter bei einer Ver­sor­gungs­zu­sa­ge. Auch wenn sich der Bun­des­fi­nanz­hof in eini­gen Punk­ten gegen die Auf­fas­sung der Finanz­ver­wal­tung aus­ge­spro­chen hat, ist er bei den ent­schie­de­nen Fäl­len immer von einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung aus­ge­gan­gen. Im Ein­zel­nen hat der Bun­des­fi­nanz­hof fol­gen­de Aus­sa­gen getrof­fen:

  • Die Zusa­ge einer Alters­ver­sor­gung muss nicht vom Aus­schei­den aus dem Dienst­ver­hält­nis als Geschäfts­füh­rer mit Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls abhän­gig sein. Aller­dings muss dann zur Ver­mei­dung einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung ent­we­der das Ein­kom­men aus der fort­be­stehen­den Tätig­keit auf die Ver­sor­gungs­leis­tung ange­rech­net oder aber der ver­ein­bar­te Leis­tungs­be­ginn bis zum end­gül­ti­gen Aus­schei­den als Geschäfts­füh­rer auf­ge­scho­ben wer­den. Dass der Geschäfts­füh­rer sei­ne Arbeits­zeit und sein Gehalt nach Ein­tritt des Ver­sor­gungs­falls redu­ziert, ändert dar­an grund­sätz­lich nichts.

  • Ähn­lich sieht es bei einer Kapi­tal­ab­fin­dung aus: Zahlt die GmbH mit Errei­chen der ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Alters­gren­ze die Pen­si­on als Kapi­tal­ab­fin­dung an einen beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer aus, führt das zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wenn die erteil­te Pen­si­ons­zu­sa­ge neben dem Alter auch das Aus­schei­den aus dem akti­ven Dienst als Geschäfts­füh­rer als Vor­aus­set­zung für die Leis­tung hat­te, der Geschäfts­füh­rer aber sei­ne Tätig­keit fort­setzt.

  • Auch bei einer Kapi­tal­ab­fin­dung für den Ver­zicht auf ver­fall­ba­re Pen­si­ons­an­sprü­che aus Anlass der Über­tra­gung von Gesell­schafts­an­tei­len gilt Glei­ches: Die Abfin­dung führt zu einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, wenn der Geschäfts­füh­rer sei­ne Tätig­keit fort­setzt, obwohl als Ver­sor­gungs­fäl­le ursprüng­lich nur die dau­ern­de Arbeits­un­fä­hig­keit und die alters­be­ding­te Been­di­gung des Geschäfts­füh­rer­ver­tra­ges ver­ein­bart waren.

  • Außer­dem gilt für die Kapi­tal­ab­fin­dung kei­ne bilan­zi­el­le, son­dern eine geschäfts­vor­fall­be­zo­ge­ne Sicht­wei­se. Die Kapi­tal­ab­fin­dung führt daher bei der GmbH auch dann zu einer Ver­mö­gens­min­de­rung, die Vor­aus­set­zung für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung ist, wenn zeit­gleich die für die Pen­si­ons­zu­sa­ge gebil­de­te Pen­si­ons­rück­stel­lung auf­ge­löst wird.

  • Davon unab­hän­gig kann ein Geschäfts­füh­rer durch­aus neben sei­nem lau­fen­den Gehalt Alters­be­zü­ge aus einem ande­ren Dienst­ver­hält­nis bezie­hen oder aber als “ver­ren­te­ter” Geschäfts­füh­rer in ande­rer Funk­ti­on für die Kapi­tal­ge­sell­schaft tätig wer­den — bei­spiels­wei­se als Bera­ter — und dane­ben Alters­be­zü­ge ver­ein­nah­men. Auf der ande­ren Sei­te ist der Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer kei­nes­wegs gehin­dert, als Geschäfts­füh­rer wei­ter­zu­ar­bei­ten; er muss dann bei gleich­zei­ti­gem Bezug von Gehalt und Ren­te aller­dings bereit sein, den “Nach­teil” einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung zu tra­gen.

  • Sagt eine GmbH ihrem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer an Stel­le der monat­li­chen Ren­te “spon­tan” die Zah­lung einer Kapi­tal­ab­fin­dung der Ver­sor­gungs­an­wart­schaft zu, so ist die gezahl­te Abfin­dung regel­mä­ßig eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung. Davon abge­se­hen gilt für die Zah­lung der Kapi­tal­ab­fin­dung an Stel­le der Ren­te auch das Schrift­form­erfor­der­nis für Pen­si­ons­zu­sa­gen aus dem Ein­kom­men­steu­er­ge­setz.

  • Schließ­lich hat der Bun­des­fi­nanz­hof noch fest­ge­stellt, dass die Pen­si­ons­zu­sa­ge gegen­über dem beherr­schen­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH kein Min­dest­pen­si­ons­al­ter vor­aus­setzt. Wäh­rend sich die Finanz­ver­wal­tung für die Berech­nung der Rück­stel­lun­gen auf die Ein­kom­men­steu­er­richt­li­ni­en beruft, in denen ein Pen­si­ons­be­ginn erst mit 65 Jah­ren vor­ge­se­hen ist, ver­weist der Bun­des­fi­nanz­hof auf das Ein­kom­men­steu­er­ge­setz, das klar die Berech­nung der Pen­si­ons­rück­stel­lun­gen aus­schließ­lich vom in der Pen­si­ons­zu­sa­ge vor­ge­se­he­nen Zeit­punkt des Ein­tritts des Ver­sor­gungs­fal­les abhän­gig macht.

  • Wur­de daher einem ursprüng­li­chen Min­der­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer GmbH eine Pen­si­on auf das 60. Lebens­jahr zuge­sagt und wird der Begüns­tig­te spä­ter zum Mehr­heits­ge­sell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer, ohne dass die Alters­gren­ze ange­ho­ben wird, kommt des­halb inso­weit allen­falls die Annah­me einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung, nicht aber eine Bilanz­be­rich­ti­gung, in Betracht. De fac­to sieht der Bun­des­fi­nanz­hof hier aber auch kei­nen Anlass für eine ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung, weil das Gesetz kein Min­dest­pen­si­ons­al­ter kennt.