Zahlungsverweigerung von Beginn an verhindert Vorsteuerabzug

Wer durch Zahlungsverweigerung zum Ausdruck bringt, dass er die Forderung bestreitet, kann auch keinen Vorsteuerabzug geltend machen.

Ein Leis­tungs­emp­fän­ger kann den Vor­steu­er­ab­zug aus einer Rech­nung nicht gel­tend machen, wenn er von Anfang an das Bestehen der For­de­rung ganz oder teil­wei­se bestrei­tet und damit zum Aus­druck bringt, dass er die For­de­rung nicht bezah­len wird. Mit die­ser Ent­schei­dung hat der Bun­des­fi­nanz­hof dem Klä­ger den Vor­steu­er­ab­zug aus einer kor­ri­gier­ten Rech­nung zuge­spro­chen, nach­dem der Unter­neh­mer die ursprüng­li­che Rech­nung bestrit­ten und dar­aus auch kei­nen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend gemacht hat­te.