Klarstellung zur Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Das Bundesfinanzministerium ergänzt sein Schreiben zur Steuerschudlnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen mit einem weiteren Schreiben.

Nach­dem der Bun­des­fi­nanz­hof ent­schie­den hat­te, dass es für den Über­gang der Steu­er­schuld­ner­schaft bei Bau­leis­tun­gen allein dar­auf ankommt, ob der Leis­tungs­emp­fän­ger die an ihn erbrach­te Lie­fe­rung oder sons­ti­ge Leis­tung selbst zur Erbrin­gung von Bau­leis­tun­gen ver­wen­det, hat das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um im Febru­ar den Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass ent­spre­chend ange­passt. Die­se Ver­wal­tungs­an­wei­sung ergänzt das Minis­te­ri­um jetzt mit einem zwei­ten Schrei­ben.

Zunächst stellt das Minis­te­ri­um klar, dass die Nicht­be­an­stan­dungs­re­ge­lung auch bei Bau­leis­tun­gen eines Unter­neh­mers gilt, mit deren Aus­füh­rung vor dem 15. Febru­ar 2014 begon­nen wor­den ist. Dem­nach kön­nen Leis­tungs­er­brin­ger und -emp­fän­ger ein­ver­nehm­lich dar­an fest­hal­ten, den Leis­tungs­emp­fän­ger als Steu­er­schuld­ner zu betrach­ten, auch wenn nach der neu­en Rege­lung der Leis­tungs­er­brin­ger Steu­er­schuld­ner wäre.

Außer­dem wird der Umsatz­steu­er-Anwen­dungs­er­lass um eine Nach­weis-Rege­lung ergänzt: Der Leis­tungs­er­brin­ger kann den Nach­weis, dass der Leis­tungs­emp­fän­ger die Bau­leis­tung selbst zur Erbrin­gung einer Bau­leis­tung ver­wen­det, auch mit einer ent­spre­chen­den Bestä­ti­gung des Leis­tungs­emp­fän­gers erbrin­gen. Bestä­tigt der Leis­tungs­emp­fän­ger dem leis­ten­den Unter­neh­mer, dass er die Leis­tung selbst für eine Bau­leis­tung ver­wen­det, ist er auch dann Steu­er­schuld­ner, wenn er die Leis­tung nicht zur Aus­füh­rung einer Bau­leis­tung ver­wen­det, es sei denn, der leis­ten­de Unter­neh­mer hat­te Kennt­nis von der Unrich­tig­keit der Bestä­ti­gung.

Wei­ter­hin wird redak­tio­nell klar­ge­stellt, dass ein Organ­kreis auch dann Steu­er­schuld­ner für eine an eine Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit des Organ­krei­ses erbrach­te Bau­leis­tung ist, wenn die­se Leis­tung durch eine ande­re Orga­ni­sa­ti­ons­ein­heit des Organ­krei­ses für eine Bau­leis­tung ver­wen­det wird.

Schließ­lich ent­hält das neue Schrei­ben zur Ver­mei­dung von Abrech­nungs­pro­ble­men eine Ver­ein­fa­chungs­re­ge­lung zu vor dem 15. Febru­ar 2014 geleis­te­te Anzah­lun­gen für Bau­leis­tun­gen, die nach dem 14. Febru­ar 2014 aus­ge­führt wer­den. Die Rege­lung erfasst sowohl Schluss­rech­nung über nach dem 14. Febru­ar 2014 erbrach­te Leis­tun­gen als auch die Berich­ti­gung einer vor dem 15. Febru­ar 2014 erstell­ten Rech­nung über Anzah­lun­gen.

Bei nach dem 14. Febru­ar 2014 aus­ge­führ­ten Bau- oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen, für die infol­ge der neu­en Rege­lung der leis­ten­de Unter­neh­mer die Steu­er schul­det, muss er eine Rech­nung aus­stel­len, in der er auch den anzu­wen­den­den Steu­er­satz und den Steu­er­be­trag aus­weist. Das gilt unab­hän­gig davon, ob er vor dem 15. Febru­ar 2014 bereits Anzah­lun­gen erhal­ten hat oder nicht.

Hat der Leis­tungs­er­brin­ger vor dem 15. Febru­ar 2014 Anzah­lun­gen erhal­ten und dafür eine Rech­nung aus­ge­stellt, in der er das Ent­gelt mit Hin­weis auf die Steu­er­schuld­ner­schaft des Leis­tungs­emp­fän­gers ohne geson­der­ten Steu­er­aus­weis ange­ge­ben hat, muss er die­se Rech­nung im Vor­anmel­dungs­zeit­raum der Leis­tungs­aus­füh­rung berich­ti­gen. Eine Berich­ti­gung der Rech­nun­gen ist nicht not­wen­dig, wenn er in sei­ner Schluss­rech­nung beim Leis­tungs­emp­fän­ger die Umsatz­steu­er auf das Gesamt­ent­gelt anfor­dert. Die geleis­te­ten Anzah­lun­gen sind dann in der Schluss­rech­nung nur mit ihrem Net­to­be­trag anzu­rech­nen. Die Umsatz­steu­er auf das Gesamt­ent­gelt ist in die­sem Fall in der Umsatz­steu­er-Vor­anmel­dung des Leis­tungs­zeit­raums anzu­mel­den. Der Leis­tungs­emp­fän­ger muss im sel­ben Vor­anmel­dungs­zeit­raum die von ihm bis­her ange­mel­de­te Umsatz­steu­er auf Anzah­lun­gen für bezo­ge­ne Bau­leis­tun­gen berich­ti­gen.

Ist der Leis­tungs­emp­fän­ger zum vol­len Vor­steu­er­ab­zug berech­tigt, wird es nicht bean­stan­det, wenn in der Schluss­rech­nung nur das um vor dem 15. Febru­ar 2014 erhal­te­ne Anzah­lun­gen gemin­der­te Ent­gelt zugrun­de gelegt wird. Vor­aus­set­zung ist, dass die Anzahlung(en) vom Leis­tungs­emp­fän­ger in zutref­fen­der Höhe ver­steu­ert wurde(n). Auch in die­sem Fall müs­sen die Anzah­lungs­rech­nun­gen nicht berich­tigt wer­den.

Wer­den für nach dem 14. Febru­ar 2014 aus­ge­führ­te Bau- oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen, für die infol­ge der neu­en Rege­lung der leis­ten­de Unter­neh­mer die Steu­er schul­det, Anzah­lun­gen ver­ein­nahmt, ent­steht die Steu­er mit Ablauf des Vor­anmel­dungs­zeit­raums, in dem die Anzah­lung ver­ein­nahmt wor­den ist. Ent­schei­dend für die Steu­er­ent­ste­hung ist nicht das Rech­nungs­da­tum, son­dern der Zeit­punkt der Anzah­lung. Erhält der leis­ten­de Unter­neh­mer Anzah­lun­gen für nach dem 14. Febru­ar 2014 aus­ge­führ­te Bau- oder Gebäu­de­rei­ni­gungs­leis­tun­gen, für die nun er die Steu­er schul­det, nach dem 14. Febru­ar 2014, ist er in jedem Fall Steu­er­schuld­ner. Ist die Anzah­lungs­rech­nung vor dem 15. Febru­ar 2014 erstellt wor­den und wur­de die Umsatz­steu­er nicht geson­dert aus­ge­wie­sen, son­dern der Leis­tungs­emp­fän­ger als Steu­er­schuld­ner behan­delt, ist die Rech­nung ent­spre­chend zu berich­ti­gen.

Zur Fra­ge eines mög­li­chen Ver­trau­ens­schut­zes bei der Inan­spruch­nah­me des leis­ten­den Unter­neh­mers für Bau­leis­tun­gen, bei denen auf Grund der neu­en Rege­lung der Leis­tungs­emp­fän­ger nicht die Steu­er schul­det, will das Minis­te­ri­um noch ein geson­der­tes Schrei­ben her­aus­ge­ben.