Erklärung einer Betriebsaufgabe

Die Erklärung einer Betriebsaufgabe muss eindeutig sein und kann nicht rückwirkend abgegeben werden. Einen Betriebsentnahmegewinn in der Steuererklärung zu deklarieren, genügt daher nicht.

Die Erklä­rung einer Betriebs­auf­ga­be gegen­über dem Finanz­amt muss wegen ihrer enor­men Fol­gen ein­deu­tig sein und kann nicht rück­wir­kend abge­ge­ben wer­den. Für den Bun­des­fi­nanz­hof ist daher aus Nach­weis­grün­den so lan­ge von einer Fort­füh­rungs­ab­sicht aus­zu­ge­hen, bis der Unter­neh­mer klar und ein­deu­tig erklärt, dass er die gewerb­li­che Tätig­keit nicht wie­der auf­neh­men wird. Die Anga­be einer Betriebs­ent­nah­me in der Steu­er­erklä­rung für ein frü­he­res Jahr gilt daher im Zwei­fel nicht als Betriebs­auf­ga­be­er­klä­rung, weil eine Rück­wir­kung aus­ge­schlos­sen und nicht ein­deu­tig klar ist, ob der Unter­neh­mer statt­des­sen eine Betriebs­auf­ga­be auf den Zeit­punkt des Ein­gangs der Steu­er­erklä­rung beim Finanz­amt erklä­ren will.