Prozesskosten im Ausland

Prozesskosten im Ausland sind in Altfällen wie inländische Prozesskosten als außergewöhnliche Belastung abziehbar.

Wie­der mal hat ein Finanz­ge­richt über die mitt­ler­wei­le gesetz­lich aus­ge­schlos­se­ne Abzieh­bar­keit von Pro­zess­kos­ten als außer­ge­wöhn­li­che Belas­tung ent­schie­den. Das Nie­der­säch­si­sche Finanz­ge­richt hält in einem Fall, der vor der Geset­zes­än­de­rung liegt, die im Aus­land ange­fal­le­nen Pro­zess­kos­ten für abzieh­bar. Anders als das Finanz­ge­richt Düs­sel­dorf hält es die Ansicht des Bun­des­fi­nanz­hofs für gerecht­fer­tigt, und dass die Pro­zess­kos­ten im Aus­land (im Streit­fall in Rumä­ni­en) ange­fal­len sind, ändert dar­an eben­falls nichts.